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Tipps&Urteile

Stunden­leis­tungen sorgfältig dokumen­tieren

(DAV). Leistungen von Architekten und Ingenieuren bei Baupro­jekten werden in der Regel nach Honorar­ta­bellen abgerechnet – in Sonder­fällen aber auch auf Stundenbasis. Damit es keinen Streit darüber gibt, sollte dabei ein detail­lierter Tätigkeitsplan erstellt werden.

Der Fall

Die Klägerin war beauftragt eine Ölmühle zu errichten. Nachdem die Tätigkeit aufgenommen wurde, erstellte die Klägerin monatliche Rechnungen auf Stunden­lohnbasis, die seitens der Beklagten zunächst vollständig beglichen wurden. Die Arbeit über einen Zeitraum von drei Monaten war aber Gegenstand des Rechts­streits. Die Klägerin forderte die für ihre Tätigkeiten veranschlagte Entlohnung. Die Beklagte verwies darauf, dass nicht einwandfrei nachzu­voll­ziehen sei, was die Klägerin tatsächlich an Arbeit verrichtet hatte.

Der Hintergrund

Normalerweise werden Planer von Baupro­jekten nach der Honorar­ordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bezahlt. Für besondere Leistungen, die nicht über die Honorar­ta­bellen der HOAI abgerechnet werden, vereinbaren Planer und Auftraggeber oftmals eine Vergütung auf Stundenbasis.

Die Entscheidung

Die Beklagte muss die noch ausste­henden Zahlungen leisten. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat hierzu entschieden: „Die während des abgerechneten Zeitraums getätigten Arbeiten müssen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden, wofür es jedoch genügt, wenn diese Arbeiten stichwortartig in verständ­licher Weise nieder­gelegt werden.“ Das tat die Klägerin der Entscheidung zufolge.

Fazit

Die vom Gericht definierten Grundsätze sollten bei der Abrechnung und Dokumen­tation der Stunden beherzigt werden, rät die Arbeits­ge­mein­schaft für Bau- und Immobi­li­enrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwalt­verein. Dabei sollten folgende, detailliert aufgelistete Fakten nicht fehlen: An welchem Datum und zu welcher Uhrzeit hat welcher Mitarbeiter welche stichwortartig konkre­ti­sierte Tätigkeit durchgeführt?  Soweit dabei Zeichnungen bearbeitet wurden, sollten diese unbedingt mit einer Nummer näher bezeichnet werden. Außerdem empfiehlt die ARGE Baurecht Planern, zeitnah abzurechnen. Nur so merken sie, ob der Auftraggeber mit der Abrech­nungsweise einver­standen ist und überhaupt zahlt.

Oberlan­des­gericht Hamm am 27. März 2012 (AZ: 24 U 61/11)

Rechts­gebiete
Baurecht
Datum
Aktualisiert am
20.09.2013

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