Der Fall
Die Klägerin war beauftragt eine Ölmühle zu errichten. Nachdem die Tätigkeit aufgenommen wurde, erstellte die Klägerin monatliche Rechnungen auf Stundenlohnbasis, die seitens der Beklagten zunächst vollständig beglichen wurden. Die Arbeit über einen Zeitraum von drei Monaten war aber Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klägerin forderte die für ihre Tätigkeiten veranschlagte Entlohnung. Die Beklagte verwies darauf, dass nicht einwandfrei nachzuvollziehen sei, was die Klägerin tatsächlich an Arbeit verrichtet hatte.
Der Hintergrund
Normalerweise werden Planer von Bauprojekten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bezahlt. Für besondere Leistungen, die nicht über die Honorartabellen der HOAI abgerechnet werden, vereinbaren Planer und Auftraggeber oftmals eine Vergütung auf Stundenbasis.
Die Entscheidung
Die Beklagte muss die noch ausstehenden Zahlungen leisten. Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu entschieden: „Die während des abgerechneten Zeitraums getätigten Arbeiten müssen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden, wofür es jedoch genügt, wenn diese Arbeiten stichwortartig in verständlicher Weise niedergelegt werden.“ Das tat die Klägerin der Entscheidung zufolge.
Fazit
Die vom Gericht definierten Grundsätze sollten bei der Abrechnung und Dokumentation der Stunden beherzigt werden, rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein. Dabei sollten folgende, detailliert aufgelistete Fakten nicht fehlen: An welchem Datum und zu welcher Uhrzeit hat welcher Mitarbeiter welche stichwortartig konkretisierte Tätigkeit durchgeführt? Soweit dabei Zeichnungen bearbeitet wurden, sollten diese unbedingt mit einer Nummer näher bezeichnet werden. Außerdem empfiehlt die ARGE Baurecht Planern, zeitnah abzurechnen. Nur so merken sie, ob der Auftraggeber mit der Abrechnungsweise einverstanden ist und überhaupt zahlt.
Oberlandesgericht Hamm am 27. März 2012 (AZ: 24 U 61/11)
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.09.2013