Das entschied das Amtsgericht Lüdinghausen. Der Fahrer erhielt ein Bußgeld und ein Fahrverbot. Glücklicherweise hatte der Richter aber ein Einsehen mit dem Delinquenten: Weil dieser beruflich mit dem Lkw unterwegs ist, beschränkte der Richter das einmonatige Fahrverbot auf die privaten Kfz des Mannes.
Stuhldrang zu heftig oder das Maisfeld zu spät
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall traf es einen Autofahrer, der schon des öfteren aufgefallen war. Diesmal fuhr er außerhalb einer geschlossener Ortschaft mit seinem Auto 132 km/h, obwohl nur 70 km/h erlaubt waren. Sein Fehlverhalten räumte der Fahrer ein. Er versuchte es jedoch damit zu rechtfertigen, dass er während der Fahrt Darmprobleme gehabt und starken Stuhldrang verspürt habe. Erst kurz nach dem Blitzen habe er sich in einem Maisfeld erleichtern können. Dennoch erhielt er eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot.
Stuhldrang rechtfertigt keinen Geschwindigkeitsverstoß
Ein starker Stuhldrang rechtfertige keine Raserei, so das Gericht. Es liege insbesondere keine „notstandsähnlichen Situation“ vor. Zwar habe der Fahrer glaubhaft erklärt, er habe diesen Stuhldrang während der Fahrt verspürt, sei dann mit unangepasster Geschwindigkeit an der Messstelle vorbeigefahren und habe schließlich wenige Meter nach dem Ende des Geschwindigkeitsbegrenzungsbereichs ein Maisfeld aufgesucht. Dies entschuldige jedoch den Geschwindigkeitsverstoß nicht, da der Mann ergänzend ausgeführt habe, er habe bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone Probleme in seinem Darm wahrgenommen, unter denen er bereits seit geraumer Zeit leide. Für das Gericht stand fest: „Vor diesem Hintergrund hätte der Betroffene erwägen müssen, ob er überhaupt in der Lage sei, die Fahrt anzutreten. Gegebenenfalls hätte er Umwege fahren müssen, um es jederzeit zu ermöglichen, einem plötzlichen Stuhldrang nachzukommen. Auch hätte sich eine frühzeitige Fahrtunterbrechung oder sogar -beendigung angeboten.“
Fahrverbot gilt nicht für Lkw
Das Gericht verhängte ein einmonatiges Regelfahrverbot für alle Fahrzeugarten mit Ausnahme von Lkw. Die Richter wollten es dem Mann, der als selbstständiger Lohnunternehmer seinen Lebensunterhalt mit Lkw-Fahrten verdient, so ermöglichen, weiterhin seine Tätigkeit auszuüben. Da er den Verstoß mit seinem Pkw begangen hatte, ging das Gericht davon aus, dass „auch ein nur begrenztes Fahrverbot ausreichend erzieherisch auf den Betroffenen einwirkt, um ihn auch in Zukunft an die Einhaltung von Pflichten eines Fahrzeugführers im Straßenverkehr zu erinnern“.
Normalerweise wäre eine Geldbuße von 240 Euro fällig gewesen. Angesichts der verkehrsrechtlichen Voreintragungen wurde die Geldbuße auf den Betrag von 315 Euro erhöht.
Amtsgericht Lüdinghausen am 7. Mai 2014 (AZ: 19 OWi 21/14)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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