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Stuhldrang rechtfertigt keine Geschwin­dig­keits­über­schreitung

(DAV). Jeder kann das nachvoll­ziehen: Man sitzt im Auto und plötzlich verspürt man ein dringendes Bedürfnis. Jetzt heißt es, schnell eine Gelegenheit finden, um sich zu erleichtern. „Schnell“ darf allerdings nicht heißen, dass der Fahrer erheblich zu schnell an einem Blitzer vorbeifährt.

Das entschied das Amtsgericht Lüding­hausen. Der Fahrer erhielt ein Bußgeld und ein Fahrverbot. Glückli­cherweise hatte der Richter aber ein Einsehen mit dem Delinquenten: Weil dieser beruflich mit dem Lkw unterwegs ist, beschränkte der Richter das einmonatige Fahrverbot auf die privaten Kfz des Mannes. 

Stuhldrang zu heftig oder das Maisfeld zu spät

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall traf es einen Autofahrer, der schon des öfteren aufgefallen war. Diesmal fuhr er außerhalb einer geschlossener Ortschaft mit seinem Auto 132 km/h, obwohl nur 70 km/h erlaubt waren. Sein Fehlver­halten räumte der Fahrer ein. Er versuchte es jedoch damit zu rechtfertigen, dass er während der Fahrt Darmprobleme gehabt und starken Stuhldrang verspürt habe. Erst kurz nach dem Blitzen habe er sich in einem Maisfeld erleichtern können.  Dennoch erhielt er eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot. 

Stuhldrang rechtfertigt keinen Geschwin­dig­keits­verstoß

Ein starker Stuhldrang rechtfertige keine Raserei, so das Gericht. Es liege insbesondere keine „notstands­ähn­lichen Situation“ vor. Zwar habe der Fahrer glaubhaft erklärt, er habe diesen Stuhldrang während der Fahrt verspürt, sei dann mit unange­passter Geschwin­digkeit an der Messstelle vorbei­ge­fahren und habe schließlich wenige Meter nach dem Ende des Geschwin­dig­keits­be­gren­zungs­be­reichs ein Maisfeld aufgesucht. Dies entschuldige jedoch den Geschwin­dig­keits­verstoß nicht, da der Mann ergänzend ausgeführt habe, er habe bereits vor Erreichen der Geschwin­dig­keits­be­gren­zungszone Probleme in seinem Darm wahrge­nommen, unter denen er bereits seit geraumer Zeit leide. Für das Gericht stand fest: „Vor diesem Hintergrund hätte der Betroffene erwägen müssen, ob er überhaupt in der Lage sei, die Fahrt anzutreten. Gegebe­nenfalls hätte er Umwege fahren müssen, um es jederzeit zu ermöglichen, einem plötzlichen Stuhldrang nachzu­kommen. Auch hätte sich eine frühzeitige Fahrtun­ter­brechung oder sogar -beendigung angeboten.“

Fahrverbot gilt nicht für Lkw

Das Gericht verhängte ein einmonatiges Regelfahr­verbot für alle Fahrzeugarten mit Ausnahme von Lkw. Die Richter wollten es dem Mann, der als selbst­ständiger Lohnun­ter­nehmer seinen Lebens­un­terhalt mit Lkw-Fahrten verdient, so ermöglichen, weiterhin seine Tätigkeit auszuüben. Da er den Verstoß mit seinem Pkw begangen hatte, ging das Gericht davon aus, dass „auch ein nur begrenztes Fahrverbot ausreichend erzieherisch auf den Betroffenen einwirkt, um ihn auch in Zukunft an die Einhaltung von Pflichten eines Fahrzeug­führers im Straßen­verkehr zu erinnern“.

Normalerweise wäre eine Geldbuße von 240 Euro fällig gewesen. Angesichts der verkehrs­recht­lichen Vorein­tra­gungen wurde die Geldbuße auf den Betrag von 315 Euro erhöht.

Amtsgericht Lüding­hausen am 7. Mai 2014 (AZ: 19 OWi 21/14)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

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