(DAV). Volljährige Kinder sind nur dann unterhaltsberechtigt, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können. An die Beurteilung, ob das Kind tatsächlich außerstande ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, werden strenge Anforderungen gestellt. Ein Grund kann etwa die Betreuung eines eigenen Kinds sein.
Der Mann hatte sein Studium seit dem Wintersemester 2022/2023 unterbrochen, um sich um seine beiden Kinder zu kümmern. Seine Lebensgefährtin studiert ebenfalls. Seine Eltern hatten ihm das für ihn ausgezahlte Kindergeld überwiesen, bis dieses im Februar 2023 endete. Der Mann forderte von seinen Eltern Unterhalt in Höhe von monatlich mindestens 930 Euro sowie Unterhaltsrückstände. Sein Anspruch auf Studierendenunterhalt erlösche nicht, nur weil er sich in Urlaubssemestern befinde.
Sein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war teilweise erfolgreich. Erfolg habe der Antrag insoweit, als der Mann seine Bedürftigkeit mit der Betreuung seiner eigenen Kinder ab Oktober 2023 begründe, erklärte das Gericht. Seine Eltern schuldeten ihm Verwandtenunterhalt, solange er aufgrund besonderer Umstände nicht dazu in der Lage sei, sich aus eigener Kraft zu unterhalten, und auch die Mutter seiner Kinder nicht zu Unterhaltszahlungen heranziehen könne.
Eigene Kinder: Hat ein Studierender Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern?
Insofern der Mann seinen Unterhaltsanspruch damit begründe, dass er aufgrund seines Studiums bedürftig sei, habe sein Antrag keine Aussicht auf Erfolg, so das Gericht. Allein die Tatsache, dass er immatrikuliert ist, hindere ihn nämlich nicht daran, sich selbst zu unterhalten.
Das Gericht war der Meinung, dass es dem Mann teilweise möglich sei, sich selbst zu unterhalten. Zwar studiere die Mutter der Kinder, allerdings müsse sie lediglich im Umfang von zwölf Wochenstunden an Veranstaltungen und Seminaren teilnehmen und hierfür nicht immer in Präsenz vor Ort sein (hybrides Studium). Sie sei in der Lage, sich die Zeit für ihr Studium flexibel einzuteilen. Daher sei davon auszugehen, dass es dem Mann möglich und zumutbar sei, zumindest zehn Stunden in der Woche einem Minijob nachzugehen.
Der Mann habe einen Bedarf in Höhe von 930 Euro. Davon abzuziehen seien die möglichen Einkünfte durch den Minijob.
Oberlandesgericht Karlsruhe am 07. August 2024 (AZ: 16 WF 45/24)
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