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Studium und eigene Kinder: Unterhalt von den Eltern

(DAV). Volljährige Kinder sind nur dann unterhalts­be­rechtigt, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können. An die Beurteilung, ob das Kind tatsächlich außerstande ist, seinen Lebens­un­terhalt selbst zu verdienen, werden strenge Anforde­rungen gestellt. Ein Grund kann etwa die Betreuung eines eigenen Kinds sein. 

Der Mann hatte sein Studium seit dem Winter­se­mester 2022/2023 unterbrochen, um sich um seine beiden Kinder zu kümmern. Seine Lebens­ge­fährtin studiert ebenfalls. Seine Eltern hatten ihm das für ihn ausgezahlte Kindergeld überwiesen, bis dieses im Februar 2023 endete. Der Mann forderte von seinen Eltern Unterhalt in Höhe von monatlich mindestens 930 Euro sowie Unterhalts­rück­stände. Sein Anspruch auf Studie­ren­den­un­terhalt erlösche nicht, nur weil er sich in Urlaubs­se­mestern befinde.

Sein Antrag auf Verfah­rens­kos­tenhilfe war teilweise erfolgreich. Erfolg habe der Antrag insoweit, als der Mann seine Bedürf­tigkeit mit der Betreuung seiner eigenen Kinder ab Oktober 2023 begründe, erklärte das Gericht. Seine Eltern schuldeten ihm Verwand­ten­un­terhalt, solange er aufgrund besonderer Umstände nicht dazu in der Lage sei, sich aus eigener Kraft zu unterhalten, und auch die Mutter seiner Kinder nicht zu Unterhalts­zah­lungen heranziehen könne.

Eigene Kinder: Hat ein Studie­render Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern?

Insofern der Mann seinen Unterhalts­an­spruch damit begründe, dass er aufgrund seines Studiums bedürftig sei, habe sein Antrag keine Aussicht auf Erfolg, so das Gericht. Allein die Tatsache, dass er immatri­kuliert ist, hindere ihn nämlich nicht daran, sich selbst zu unterhalten.

Das Gericht war der Meinung, dass es dem Mann teilweise möglich sei, sich selbst zu unterhalten. Zwar studiere die Mutter der Kinder, allerdings müsse sie lediglich im Umfang von zwölf Wochen­stunden an Veranstal­tungen und Seminaren teilnehmen und hierfür nicht immer in Präsenz vor Ort sein (hybrides Studium). Sie sei in der Lage, sich die Zeit für ihr Studium flexibel einzuteilen. Daher sei davon auszugehen, dass es dem Mann möglich und zumutbar sei, zumindest zehn Stunden in der Woche einem Minijob nachzugehen.

Der Mann habe einen Bedarf in Höhe von 930 Euro. Davon abzuziehen seien die möglichen Einkünfte durch den Minijob. 

Oberlan­des­gericht Karlsruhe am 07. August 2024 (AZ: 16 WF 45/24)

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