Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Steuerliche Absetz­barkeit von Prozess­kosten zur Geltend­machung von Pflicht­teils­an­sprüchen?

(dpa/red). Außerge­wöhnliche finanzielle Belastungen kann man in bestimmten Fällen von der Steuer absetzen. Ob die Gerichts- und Rechts­an­walts­kosten, die bei einem Rechts­streit um erbrechtliche Ansprüche entstehen, auch dazu gehören, ist umstritten. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Schleswig-Holstei­nischen Finanz­ge­richts.

Der Fall

Ein Vater enterbte seine Tochter. Dieser stehen daher Pflicht­teils­an­sprüche gegen den Nachlass des Vaters zu. Sie machte daraufhin gegen die Erbin ihres verstorbenen Vaters gerichtlich Auskunfts- und Pflicht­teils­an­sprüche geltend. Dabei fielen Rechts­anwalts- und Gerichts­kosten in Höhe von rund 6.000 € an.

Die Erbin erkannte die Ansprüche zwar an. In der Zwangs­voll­streckung zeigte sich aber, dass sie nicht in der Lage war, die Pflicht­teils­an­sprüche in Höhe von rund 43.000 € oder die zu ihrer Geltend­machung angefallenen Gerichts- und Rechts­an­walts­kosten zu zahlen. Die Tochter wollte nun wenigstens die Kosten bei ihrer eigenen Einkom­men­steuer absetzen.

Das zuständige Finanzamt lehnte im konkreten Fall die Absetz­barkeit ab, weil der eingeklagte Erbanspruch nicht – wie gesetzlich voraus­gesetzt – einen existenziell wichtigen Bereich betreffe und die Existenz­grundlage der Familie der Steuer­pflichtigen auch ohne die Erbschaft durch das erzielte Famili­en­ein­kommen gesichert sei. Es handele sich deshalb nicht um außerge­wöhnliche Belastungen. 

Kosten nur bei zwangs­läufigen Prozessen absetzbar

Das Schleswig-Holstei­nische Finanz­gericht entschied ebenfalls zu Ungunsten der Steuer­pflichtigen. Zwar hatte sich der IV. Senat des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 12.5.2011 für eine Absetz­barkeit von Prozess­kosten in den Fällen ausgesprochen, in denen die Prozess­führung hinrei­chende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Schleswig-Holstei­nische Finanz­gericht wendet jedoch die frühere Rechtsprechung an, wonach die Kosten eines Zivilpro­zesses lediglich in besonders gelagerten Fällen als außerge­wöhnliche Belastung anerkannt waren – nämlich dann, wenn die Durchführung eines Gerichts­ver­fahrens prozess­rechtlich der einzige Weg war, das Klageziel zu erreichen. 

Unter Berück­sich­tigung dieser früheren Rechtspre­chungs­grundsätze seien die im Streitfall geltend gemachten Aufwen­dungen nicht als außerge­wöhnliche Belastungen zu berück­sichtigen. Es gehe in dem zugrunde liegenden Rechts­streit um Auskunfts- und Pflicht­teils­an­sprüche, die die Klägerin gegenüber den Erben ihres verstorbenen leiblichen Vaters geltend gemacht hatte. Damit waren keine existentiell wichtigen Bereiche oder der Kernbereich des mensch­lichen Lebens betroffen. Die Klägerin sei letztlich ein Prozess­risiko eingegangen, mit dem Ziel, eine Vermögens­be­rei­cherung zu erzielen. Eine Zwangs­läu­figkeit dieser Aufwen­dungen im Sinne der früheren BFH-Rechtsprechung bestehe nicht. 

Hinweis:

Das Schleswig-Holstei­nische FG entschied anders als der Bundes­fi­nanzhof in dessen Urteil vom 12.5.2011 (Az.: VI R 42/10). Zu der Frage ist daher eine Vielzahl an Revisi­ons­ver­fahren beim Bundes­fi­nanzhof anhängig.

Schleswig-Holstei­nische Finanz­gericht (FG) vom 18.3.2015 (Az.: 2 K 256/12)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Rechts­gebiete
Erbrecht Erbschaft- und Schenkung­steu­errecht

Zurück