So musste sich das Amtsgericht Elmshorn mit einem Gartenzaun im Treppenhaus beschäftigen, der einen Mieter von Teilen der Gemeinschaftsflächen abschnitt.
Zu viel frische Luft?
Zwischen zwei Mietern war es zum Streit darüber gekommen, wie häufig das Treppenhaus zu lüften sei. Der eine Mieter war wie der Vermieter der Meinung, das müsse täglich mehrere Stunden geschehen. Der spätere Kläger dagegen meinte, das sei deutlich zu viel. Er argumentierte, seine Wohnung kühle dann zu sehr aus, da die Eingangstür undicht sei.
Der Vermieter griff zu einem drastischen Mittel, um die Streitigkeiten zu beenden: Er installierte zwischen den beiden Wohnungen im Hausflur einen 1,80 Meter hohen Gartenzaun. Der eine Mieter hatte seitdem noch über einen 1,20 Meter breiten Gang Zugang zu seiner Wohnung – allerdings nicht mehr zum gegenüberliegenden Teil des Flures und zu den Lüftungsklappen bzw. Fenstern. Der Mann klagte.
Kein Zaun im Flur
Der Zaun muss weg, entschieden die Richter. Mieter hätten ein Mitbenutzungsrecht an Gemeinschaftsflächen, erläuterten sie. Ein solches Mitbenutzungsrecht gehöre zum inhaltlichen Kern eines Mietvertrages – selbst dann, wenn es dort nicht ausdrücklich vereinbart sei. Der Vermieter räume dem Mieter den Mitbesitz an Treppenhaus und Flur ein. Außerdem habe dieser das Recht, das Fenster im Hausflur zum Lüften zu öffnen und zu schließen. Entstünden zwischen den Mietern oder zwischen Mieter und Vermieter Streitigkeiten über das Lüften, so müssten diese durch eine Haus- oder Lüftungsordnung geregelt werden. Werde diese verletzt, rechtfertige das jedenfalls nicht, einen Mieter ‚auszusperren’.
Amtsgericht Elmshorn am 25. Januar 2013 (AZ: 51 C 180/12)
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