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Steht ein Zaun auf dem Flur

(DAV). Mieter haben grundsätzlich das Recht auf Mitbenutzung der Gemein­schafts­flächen des Hauses. Hof, Hausflur und Treppenhaus etwa stehen allen zur Verfügung – und sind daher häufig Ursache für Unfrieden und Streitereien.

So musste sich das Amtsgericht Elmshorn mit einem Gartenzaun im Treppenhaus beschäftigen, der einen Mieter von Teilen der Gemein­schafts­flächen abschnitt.

Zu viel frische Luft?

Zwischen zwei Mietern war es zum Streit darüber gekommen, wie häufig das Treppenhaus zu lüften sei. Der eine Mieter war wie der Vermieter der Meinung, das müsse täglich mehrere Stunden geschehen. Der spätere Kläger dagegen meinte, das sei deutlich zu viel. Er argumen­tierte, seine Wohnung kühle dann zu sehr aus, da die Eingangstür undicht sei.

Der Vermieter griff zu einem drastischen Mittel, um die Streitig­keiten zu beenden: Er instal­lierte zwischen den beiden Wohnungen im Hausflur einen 1,80 Meter hohen Gartenzaun. Der eine Mieter hatte seitdem noch über einen 1,20 Meter breiten Gang Zugang zu seiner Wohnung – allerdings nicht mehr zum gegenüber­lie­genden Teil des Flures und zu den Lüftungs­klappen bzw. Fenstern. Der Mann klagte.

Kein Zaun im Flur

Der Zaun muss weg, entschieden die Richter. Mieter hätten ein Mitbenut­zungsrecht an Gemein­schafts­flächen, erläuterten sie. Ein solches Mitbenut­zungsrecht gehöre zum inhalt­lichen Kern eines Mietver­trages – selbst dann, wenn es dort nicht ausdrücklich vereinbart sei. Der Vermieter räume dem Mieter den Mitbesitz an Treppenhaus und Flur ein. Außerdem habe dieser das Recht, das Fenster im Hausflur zum Lüften zu öffnen und zu schließen. Entstünden zwischen den Mietern oder zwischen Mieter und Vermieter Streitig­keiten über das Lüften, so müssten diese durch eine Haus- oder Lüftungs­ordnung geregelt werden. Werde diese verletzt, rechtfertige das jedenfalls nicht, einen Mieter ‚auszusperren’.

Amtsgericht Elmshorn am 25. Januar 2013 (AZ: 51 C 180/12)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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