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Ständiger Besuch von Nachbarskatze kann Mietmin­derung rechtfertigen

(dpa/tmn). Mieter müssen es nicht dulden, dass die Katze der Nachbarn ständig in ihre Wohnung eindringt. In diesem Fall können sie vom Vermieter verlangen, dass er gegen den Nachbarn vorgeht, befand das Amtsgericht Potsdam, wie die Zeitschrift «Das Grundei­gentum» berichtet. Außerdem kann der Mieter seine Miete mindern.

In dem verhan­delten Fall hatte der Bewohner einer Ergeschoss­wohnung häufig Besuch einer Katze seiner Nachbarn. Diese täglichen Besuche störten den Mieter sehr. Daher wandte er sich hilfesuchend an den Vermieter. Dieser lehnte das allerdings mit dem Hinweis ab, der Bewohner müsse sich an den Nachbarn halten. Außerdem gehe es dabei nicht um einen Mangel im mietrecht­lichen Sinn.

Die Richter sahen das anders: Der Vermieter müsse im Zweifel auf den Katzen­be­sitzer einwirken, um Belästi­gungen durch dessen Katze zu vermeiden. Zum vertrags­gemäßen Gebrauch einer Wohnung gehöre es, dass Fenster und Terras­sentüren geöffnet werden können. Wenn es dabei zu Belästi­gungen komme, könne der Mieter Unterlassung verlangen. Da der Wohnwert durch die häufigen Besuche der Katze für den Mieter eingeschränkt sei, sei außerdem eine Mietmin­derung zulässig.

Amtsgericht Potsdam (AZ: 26 C 492/13)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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