In dem verhandelten Fall hatte der Bewohner einer Ergeschosswohnung häufig Besuch einer Katze seiner Nachbarn. Diese täglichen Besuche störten den Mieter sehr. Daher wandte er sich hilfesuchend an den Vermieter. Dieser lehnte das allerdings mit dem Hinweis ab, der Bewohner müsse sich an den Nachbarn halten. Außerdem gehe es dabei nicht um einen Mangel im mietrechtlichen Sinn.
Die Richter sahen das anders: Der Vermieter müsse im Zweifel auf den Katzenbesitzer einwirken, um Belästigungen durch dessen Katze zu vermeiden. Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehöre es, dass Fenster und Terrassentüren geöffnet werden können. Wenn es dabei zu Belästigungen komme, könne der Mieter Unterlassung verlangen. Da der Wohnwert durch die häufigen Besuche der Katze für den Mieter eingeschränkt sei, sei außerdem eine Mietminderung zulässig.
Amtsgericht Potsdam (AZ: 26 C 492/13)
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