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Springer statt Stammfahrer: Versetzung nicht ohne Grund

(red/dpa). Wer als Stammfahrer beschäftigt ist, hat regelmäßige Schicht­ein­satz­zeiten. Dagegen muss ein Springer tendenziell mit unregel­mäßigen Schicht­ein­sätzen rechnen. Die Versetzung eines Stammfahrers in den Springerpool ist deshalb nicht ohne weiteres möglich.

Eine solche Versetzung muss gründlich begründet werden. Den Beeinträch­tigung der Interessen des Betroffenen muss der Arbeitgeber Rechnung tragen. Überdurch­schnittliche Fehlzeiten in einem Jahr reichen als Begründung nicht aus, entschied das Landes­ar­beits­gericht in Köln.

Versetzung eines Berufs­kraft­fahrers

Der Mann war als Stammfahrer für Tankwagen beschäftigt. Im Jahr 2011 fehlte er an insgesamt 54 Tagen wegen Krankheit. Daraufhin versetzte sein Arbeitgeber ihn im April 2012 in die Springer­reserve. Wegen des damit verbundenen unregel­mäßigen Schicht­ein­satzes empfinden die betroffenen Arbeit­nehmer dies als weniger angenehm als den Einsatz als Stammfahrer. Der Mann klagte.

Krankheits­be­dingte Fehlzeiten keine Rechtfer­tigung

Das Gericht sah die Interessen des Mannes in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Es seien auch keine Interessen des Arbeit­gebers ersichtlich, die die Interessen des Fahrers überwögen. Dem Unternehmen sei zwar zuzuge­stehen, dass die 54 Tage Fehlzeiten überdurch­schnittlich seien. Dies könne auch zu einer Störung des Betriebs­ab­laufes führen.

Es sei jedoch schon zu beanstanden, dass es kein betrieb­liches Einglie­de­rungs­ma­nagement für den Mitarbeiter in Angriff genommen habe. Auch habe der Arbeitgeber nicht verdeut­lichen können, dass und warum die Versetzung des Fahrers in die Springer­reserve geeignet wäre, die durch mögliche weitere krankheits­be­dingte Fehlzeiten unter Umständen entste­henden Betriebs­ab­lauf­stö­rungen zu verringern oder zu kompen­sieren.

Das Gegenteil sei der Fall: Der Arbeitgeber habe darauf hingewiesen, dass Springer für Urlaubs­ver­tretung und für die Vertretung eines länger­fristig erkrankten Arbeit­nehmers vorgesehen seien. „So fragt sich umso mehr“, so das Gericht, „warum ein plötzlicher krankheits­be­dingter Ausfall eines solchen Springers dann weniger Ablauf­stö­rungen verursacht oder leichter zu kompen­sieren sein soll als der Ausfall eines Stammfahrers." Landes­ar­beits­gericht Köln am 12. Dezember 2013 (AZ: 7 Sa 537/13)

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