Eine solche Versetzung muss gründlich begründet werden. Den Beeinträchtigung der Interessen des Betroffenen muss der Arbeitgeber Rechnung tragen. Überdurchschnittliche Fehlzeiten in einem Jahr reichen als Begründung nicht aus, entschied das Landesarbeitsgericht in Köln.
Versetzung eines Berufskraftfahrers
Der Mann war als Stammfahrer für Tankwagen beschäftigt. Im Jahr 2011 fehlte er an insgesamt 54 Tagen wegen Krankheit. Daraufhin versetzte sein Arbeitgeber ihn im April 2012 in die Springerreserve. Wegen des damit verbundenen unregelmäßigen Schichteinsatzes empfinden die betroffenen Arbeitnehmer dies als weniger angenehm als den Einsatz als Stammfahrer. Der Mann klagte.
Krankheitsbedingte Fehlzeiten keine Rechtfertigung
Das Gericht sah die Interessen des Mannes in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Es seien auch keine Interessen des Arbeitgebers ersichtlich, die die Interessen des Fahrers überwögen. Dem Unternehmen sei zwar zuzugestehen, dass die 54 Tage Fehlzeiten überdurchschnittlich seien. Dies könne auch zu einer Störung des Betriebsablaufes führen.
Es sei jedoch schon zu beanstanden, dass es kein betriebliches Eingliederungsmanagement für den Mitarbeiter in Angriff genommen habe. Auch habe der Arbeitgeber nicht verdeutlichen können, dass und warum die Versetzung des Fahrers in die Springerreserve geeignet wäre, die durch mögliche weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten unter Umständen entstehenden Betriebsablaufstörungen zu verringern oder zu kompensieren.
Das Gegenteil sei der Fall: Der Arbeitgeber habe darauf hingewiesen, dass Springer für Urlaubsvertretung und für die Vertretung eines längerfristig erkrankten Arbeitnehmers vorgesehen seien. „So fragt sich umso mehr“, so das Gericht, „warum ein plötzlicher krankheitsbedingter Ausfall eines solchen Springers dann weniger Ablaufstörungen verursacht oder leichter zu kompensieren sein soll als der Ausfall eines Stammfahrers." Landesarbeitsgericht Köln am 12. Dezember 2013 (AZ: 7 Sa 537/13)