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Spielplatzlärm muss auch außerhalb der festen Benutzungszeit geduldet werden

Mannheim/Berlin (DAV). Wo Kinder spielen, entsteht Lärm. Daher haben Anwohner eines kommunalen Kinder­spiel­platzes keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Einhaltung der festge­legten Benutzungszeit des Spielplatzes sicher­stellt, um den Lärm spielender Kinder außerhalb dieser Zeit zu vermeiden. Allerdings besteht ein Anspruch gegenüber der Gemeinde, dafür zu sorgen, dass keine Jugend­lichen und Erwachsenen die Spielplätze missbräuchlich abends und nachts benutzen. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH) Baden-Württemberg am 6. März 2012 (AZ: 10 S 2428/11), wie die Deutsche Anwalt­auskunft mitteilt.

Die zuständige Gemeinde hat für alle Spielplätze im Gemein­de­gebiet eine feste Benutzungszeit geregelt. Ein Anwohner an einem der Spielplätze beschwerte sich über Lärm durch spielende Kinder außerhalb dieser Zeit sowie über Lärm durch Jugendliche, die den Spielplatz bis in die Nacht hinein zum Feiern missbrauchten. Seinen Eilantrag, die Gemeinde vorläufig zu verpflichten, diese Nutzungen zu unterbinden, lehnte das Verwal­tungs­gericht ab.

Der VGH gab der Beschwerde des Anwohners aber teilweise statt. Er verpflichtete die Gemeinde, die nötigen Vorkeh­rungen zu treffen, um die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden. Der Anwohner habe jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Einhaltung der festge­legten Benutzungszeit des Spielplatzes sicher­stelle, um den Lärm spielender Kinder außerhalb dieser Zeit zu unterbinden. Im Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz habe der Lärm von Kinder­spiel­plätzen eine heraus­ge­hobene Stellung. Daher sei es ausgeschlossen, dessen Zumutbarkeit allein nach statischen Benutzungs­re­ge­lungen zu beurteilen. Das Gesetz fordere vielmehr eine strikte Einzel­fall­be­trachtung. Dabei sei der Lärm spielender Kinder im Regelfall als sozial angemessen hinzunehmen.

Der Anwohner könne aber von der Gemeinde verlangen, die Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden, weil dies unzumutbare Lärmbe­läs­ti­gungen verursache. Die Gemeinde sei dafür verant­wortlich, weil sie durch den Spielplatz einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen habe. Sie habe ihn am Waldrand nahe einem Biotop an einer für den öffent­lichen Verkehr nur schwer zugäng­lichen Stelle angelegt. Besucher müssten in der Regel nur mit eingeschränktem Anlieger­verkehr rechnen, der nachts erfahrungsgemäß entfalle. Diese Lage biete einen besonderen Anreiz für Jugendliche, die sich von Passanten unbeob­achtet und unkontrolliert treffen wollten.

Die Auswahl der Maßnahmen liege im Ermessen der Gemeinde. Zunächst kämen regelmäßige und engmaschige Kontrollen auch und gerade zur Abend- und Nachtzeit in Betracht.

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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