Die zuständige Gemeinde hat für alle Spielplätze im Gemeindegebiet eine feste Benutzungszeit geregelt. Ein Anwohner an einem der Spielplätze beschwerte sich über Lärm durch spielende Kinder außerhalb dieser Zeit sowie über Lärm durch Jugendliche, die den Spielplatz bis in die Nacht hinein zum Feiern missbrauchten. Seinen Eilantrag, die Gemeinde vorläufig zu verpflichten, diese Nutzungen zu unterbinden, lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Der VGH gab der Beschwerde des Anwohners aber teilweise statt. Er verpflichtete die Gemeinde, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden. Der Anwohner habe jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Einhaltung der festgelegten Benutzungszeit des Spielplatzes sicherstelle, um den Lärm spielender Kinder außerhalb dieser Zeit zu unterbinden. Im Bundesimmissionsschutzgesetz habe der Lärm von Kinderspielplätzen eine herausgehobene Stellung. Daher sei es ausgeschlossen, dessen Zumutbarkeit allein nach statischen Benutzungsregelungen zu beurteilen. Das Gesetz fordere vielmehr eine strikte Einzelfallbetrachtung. Dabei sei der Lärm spielender Kinder im Regelfall als sozial angemessen hinzunehmen.
Der Anwohner könne aber von der Gemeinde verlangen, die Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden, weil dies unzumutbare Lärmbelästigungen verursache. Die Gemeinde sei dafür verantwortlich, weil sie durch den Spielplatz einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen habe. Sie habe ihn am Waldrand nahe einem Biotop an einer für den öffentlichen Verkehr nur schwer zugänglichen Stelle angelegt. Besucher müssten in der Regel nur mit eingeschränktem Anliegerverkehr rechnen, der nachts erfahrungsgemäß entfalle. Diese Lage biete einen besonderen Anreiz für Jugendliche, die sich von Passanten unbeobachtet und unkontrolliert treffen wollten.
Die Auswahl der Maßnahmen liege im Ermessen der Gemeinde. Zunächst kämen regelmäßige und engmaschige Kontrollen auch und gerade zur Abend- und Nachtzeit in Betracht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.09.2013