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Späße unter Erwachsenen nicht gesetzlich unfall­ver­sichert

(dpa). Verlet­zungen nach Neckereien unter Erwachsenen fallen laut einem Urteil des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts nicht unter die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung. Ein Arbeits­unfall liegt nach einer in Darmstadt veröffent­lichten Mitteilung nur dann vor, «wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen» ist.

Späße und Neckereien hätten damit nichts zu tun. Im konkreten Fall ging es um einen 27-Jährigen, der bei einer Umschulung von einem Mitschüler nass gespritzt wurde. Der Mann sprang durch ein Fenster, um dem Wasser­strahl auszuweichen. Dabei stürzte er durch ein Wellblechdach, das sich draußen befand. Er verletzte sich an Fuß und Wirbelsäule.

Das Landes­so­zi­al­gericht schloss sich mit seiner Entscheidung der Meinung der Berufs­ge­nos­sen­schaft an, die eine Anerkennung als Arbeits­unfall ablehnte. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Hessisches Landes­so­zi­al­gericht am 24 März 2015 (Az: L 3 U 47/13)

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Versiche­rungsrecht

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