Späße und Neckereien hätten damit nichts zu tun. Im konkreten Fall ging es um einen 27-Jährigen, der bei einer Umschulung von einem Mitschüler nass gespritzt wurde. Der Mann sprang durch ein Fenster, um dem Wasserstrahl auszuweichen. Dabei stürzte er durch ein Wellblechdach, das sich draußen befand. Er verletzte sich an Fuß und Wirbelsäule.
Das Landessozialgericht schloss sich mit seiner Entscheidung der Meinung der Berufsgenossenschaft an, die eine Anerkennung als Arbeitsunfall ablehnte. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Hessisches Landessozialgericht am 24 März 2015 (Az: L 3 U 47/13)
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.08.2015