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Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht der Telefondamen einer Erotik-Hotline

(dpa/tmn). Auch eine freie Mitarbeit bei einer Erotik-Hotline kann sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig sein. Das entschied ein Gericht in Baden Württemberg.

Nach Ansicht des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg ist das zumindest dann der Fall, wenn die Beschäftigte bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht völlig frei gewesen ist (Az.: L 11 R 3323/12).

Auch wenn die Tätigkeit kontrolliert beziehungsweise mit Einzel­an­wei­sungen gesteuert worden sei, deute das auf eine versiche­rungs­pflichtige Tätigkeit hin, berichtet die "Neue juristische Wochen­schrift".

In dem verhan­delten Fall hatte eine Mitarbeiterin einer Erotik-Hotline ihren sozial­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status vom zuständigen Renten­ver­si­che­rungs­träger klären lassen. Die 59-Jährige war als freie Mitarbeiterin für eine Erotik-Hotline tätig. Gearbeitet wurde von zu Hause aus, allerdings mussten die Arbeits­zeiten im Voraus in einem Online-Stundenplan der Hotline eingetragen werden. Die Abrechnung mit dem Kunden erfolgte über den Hotline-Betreiber. Darüber hinaus hatte der Betreiber sehr genaue Vorstel­lungen davon, wie die Damen ihre Tätigkeit auszuüben hatten. So schrieb er ihnen einzelne Sätze vor, die sie zu den Anrufern sagen mussten.

Deshalb kann der Renten­ver­si­che­rungs­träger zu dem klaren Ergebnis: Die Tätigkeit ist sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig. Der Widerspruch und die Klage des Hotline-Betreibers bleib ohne Erfolg.

Rechts­gebiete
Sozial­ver­si­che­rungsrecht

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