Nach Ansicht des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ist das zumindest dann der Fall, wenn die Beschäftigte bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht völlig frei gewesen ist (Az.: L 11 R 3323/12).
Auch wenn die Tätigkeit kontrolliert beziehungsweise mit Einzelanweisungen gesteuert worden sei, deute das auf eine versicherungspflichtige Tätigkeit hin, berichtet die "Neue juristische Wochenschrift".
In dem verhandelten Fall hatte eine Mitarbeiterin einer Erotik-Hotline ihren sozialversicherungsrechtlichen Status vom zuständigen Rentenversicherungsträger klären lassen. Die 59-Jährige war als freie Mitarbeiterin für eine Erotik-Hotline tätig. Gearbeitet wurde von zu Hause aus, allerdings mussten die Arbeitszeiten im Voraus in einem Online-Stundenplan der Hotline eingetragen werden. Die Abrechnung mit dem Kunden erfolgte über den Hotline-Betreiber. Darüber hinaus hatte der Betreiber sehr genaue Vorstellungen davon, wie die Damen ihre Tätigkeit auszuüben hatten. So schrieb er ihnen einzelne Sätze vor, die sie zu den Anrufern sagen mussten.
Deshalb kann der Rentenversicherungsträger zu dem klaren Ergebnis: Die Tätigkeit ist sozialversicherungspflichtig. Der Widerspruch und die Klage des Hotline-Betreibers bleib ohne Erfolg.
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