Ein Autofahrer muss darauf achten, dass ein mitfahrendes Kind vorschriftsmäßig angeschnallt ist und dies auch während der gesamten Fahrt bleibt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
Während der Fahrt abgeschnallt
Der Vater war mit seiner vierjährigen Tochter im Auto unterwegs. Bei einer Verkehrskontrolle fiel auf, dass die auf der Rückbank im Kindersitz sitzende Tochter nicht mehr angeschnallt war. Nachdem sie der Vater bei Fahrtbeginn angeschnallt hatte, hatte sie sich während der Fahrt alleine abgeschnallt. Unter anderem wegen nicht vorschriftsmäßiger Sicherung seines Kindes erhielt der Vater eine Geldbuße von 40 Euro. Hiergegen wehrte er sich mit der Begründung, dass sich seine Tochter erstmals während einer Fahrt abgeschnallt habe und von ihm als Fahrer nicht verlangt werden könne, die Sicherung des Kindes während der gesamten Fahrt ständig zu kontrollieren.
Geldbuße gerechtfertigt
Der Vater verlor in zwei Instanzen. Als Führer eines Kraftfahrzeuges habe er dafür Sorge zu tragen, dass seine Tochter während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert, also angeschnallt, bleibe. Im gebotenen Umfang habe er dies während der gesamten Fahrt zu kontrollieren. Zwar sei grundsätzlich der jeweilige Mitfahrer verpflichtet, sich anzuschnallen. Bei schutzbedürftigen Mitfahrern wie etwa Kindern treffe den Fahrer aber eine besondere Fürsorgepflicht. Deswegen müsse er auf deren vorschriftsmäßige Sicherung achten und dies während der gesamten Fahrt kontrollieren. Diese Pflicht habe der Mann in Bezug auf seine vierjährige Tochter fahrlässig verletzt. Ein vierjähriges Kind müsse in einem Kindersitz einigen Aufwand betreiben, um sich abzuschnallen. Dies habe der Vater bemerken, die Fahrt stoppen und die Sicherung wiederherstellen müssen. Diesen Anforderungen habe er nicht genügt. Abgesehen davon könne ein Fahrer im Einzelfall sogar gehalten sein, seine Route so zu wählen, dass er Straßen befahre, auf denen er sich regelmäßig nach einem zu sichernden Kind umsehen und erforderlichenfalls sofort anhalten könne. Ausnahmsweise könne er zudem gehalten sein, die Sicherung eines Kindes durch eine mitgenommene Begleitperson zu gewährleisten.
Oberlandesgericht Hamm am 5. November 2013 (AZ: 5 RBs 153/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 05.03.2014