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Tipps&Urteile

Skiunfall: Aufprall auf die Piste gilt als Einwirkung von außen

(DAV). Ein Aufprall auf der Skipiste ist schmerzhaft, keine Frage. Doch sind nach Sturzver­let­zungen Leistungen vom Unfall­ver­si­cherer zu erwarten? Die Antwort lautet, wie so oft, „es kommt darauf an.“

Grundsätzlich erkennen die Unfall­ver­si­cherer Unfall­ver­let­zungen nur dann als Leistungsfall an, wenn die Verletzung durch ein „von außen auf den Körper einwir­kendes Ereignis“ entstanden ist. Diese etwas sperrige Formel lässt sich so auflösen: Wer sich bei einem Wendemanöver auf der Piste – um beim Skisport zu bleiben – das Bein so verdreht, dass er sich eine Kniever­letzung zuzieht, geht bei seiner Unfall­ver­si­cherung wahrscheinlich leer aus. Stürzt der Skifahrer allerdings und bricht sich durch den schmerz­haften Kontakt mit der Skipiste die Knochen, gilt hier ein Urteil des Bundes­ge­richtshofes (BGH) aus dem Jahr 2011 (AZ: IV ZR 29/09, Urteil vom 6. Juli 2011). In dem verhan­delten Fall war ein Skifahrer durch ein Ausweich­manöver auf der Piste gestürzt und hatte sich dabei erheblich an der Schulter verletzt. Der BGH hat den Aufprall auf der Piste als Verlet­zungs­ursache anerkannt, und der verunglückte Skifahrer durfte nun auf Leistungen durch seinen Versicherer hoffen.

 

„Maßgeblich für die Beurteilung des Versiche­rungsfalls ist der enge Zusammenhang zwischen Verletzung und Verlet­zungs­ver­ur­sacher. Und das kann im Zweifel auch ein harter Boden sein“, kommentiert die Fachan­wältin für Versiche­rungsrecht, Monika Maria Risch, Vorsitzende der Arbeits­ge­mein­schaft Versiche­rungsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Der Anwalt hilft

Wer einen Unfall erlitten hat, sollte bei Inanspruchnahme des Unfall­ver­si­cherers nicht zögern, sich anwaltliche Hilfe zu holen, rät die DAV-Arbeits­ge­mein­schaft Versiche­rungsrecht. Erst recht gilt das, wenn der Unfall teilweise oder sogar komplette Invalidität zur Folge hat. „Hier gilt es nämlich, bei der Meldung des Unfalls Fristen zu wahren und entspre­chende ärztliche Beschei­ni­gungen und Belege beizubringen“, betont Fachan­wältin Risch. Der Fachanwalt berät im Versiche­rungsfall und unterstützt den Versiche­rungs­nehmer bei der Durchsetzung seiner Ansprüche, notfalls auch vor Gericht. Wichtig: Die Rechts­schutz­ver­si­cherung kommt für die Kosten für den Rechts­anwalt auf. Diesen darf der Versiche­rungs­nehmer immer frei wählen.

Quelle: www.davvers.de

Rechts­gebiete
Versiche­rungsrecht

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