Die Halterhaftung greift nur dann, wenn sich das Fahrzeug „in Betrieb“ befindet. Dies kann auch bei einem abgestellten Fahrzeug geschehen, wenn sich beispielsweise ein technischer Defekt auswirkt und das Fahrzeug in Brand gerät. Bei einem Anhänger, der außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellt ist, kommt diese Halterhaftung jedoch nicht zum Tragen. Gemäß der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht reicht, wenn dieser ausreichend gesichert ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg.
Verletzung durch Deichsel
Ein Schausteller hatte seinen Wagen mit hochgeklappter Deichsel auf einem gesonderten Privatplatz abgestellt. Der Platz ist kein öffentlicher Verkehrsraum. Die Deichsel hatte er zuvor mit einem Bolzen gesichert. Dennoch fiel sie herab und verletzte eine Frau. Diese forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie meinte, der Halter hafte für die herabgestürzte Deichsel nach den allgemeinen Grundsätzen des Straßenverkehrsrechts.
Anhänger sicher abgestellt – keine Haftung
Das sah das Gericht anders: Zum Unfallzeitpunkt sei der Anhänger ordnungsgemäß abgestellt und gesichert gewesen. Der Anhänger sei also nicht „in Betrieb“ gewesen. Daher scheide eine Halterhaftung aus. Der Anhänger sei auf einem gesonderten Platz abgestellt gewesen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne nicht festgestellt werden. Der verwendete Sicherungsbolzen genüge den Anforderungen.
Oberlandesgericht Nürnberg am 8. April 2014 (AZ: 1 U 1206/13)
Quelle www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.09.2014