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Selbst­ständige nicht sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig

(red/dpa). Für selbst­ständig Tätige müssen keine Sozial­ver­si­che­rungs­abgaben gezahlt werden. Mitunter ist schwierig festzu­stellen, wer tatsächlich selbst­ständig ist und wer nicht. Unternehmen haben ein Interesse daran, dies feststellen zu lassen, um nicht in Schwie­rig­keiten zu kommen.

Schließlich ist das Nicht-Zahlen von Sozial­ver­si­che­rungs­abgaben ein schweres Vergehen. Bei der Abgrenzung von Selbst­ständigen gibt es einige Kriterien. Das Sozial­gericht in Düsseldorf hat entschieden, dass eine als Subunter­nehmerin arbeitende Paketzu­stellerin selbst­ständig tätig ist. Damit unterliegt sie nicht der Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt. 

Paketzu­stellerin als Subunter­nehmerin

Ein bundesweit tätiger postun­ab­hängiger Paketzu­stell­dienst beauftragte ein Subunter­nehmen in Leverkusen mit der Zustellung von Paketsen­dungen. Das Subunter­nehmen wiederum beauftragte eigene Subunter­nehmer. Die Leverkusener Firma beantragte die Feststellung des sozial­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status einer bestimmten Subunter­nehmerin. 

Damit wollte das Logistik­un­ter­nehmen verbindlich klären lassen, ob für die Frau Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge abzuführen sind. Die Renten­ver­si­cherung stellte fest, dass sie ihre Tätigkeit als abhängig Beschäftigte des Subunter­nehmens ausübe. Sie sei von den Weisungen des Subunter­nehmens abhängig. Das Auftrags­gebiet sei fest zugewiesen und das Logistik­un­ter­nehmen kontrolliere die Durchführung der Arbeit. Auch müsse sie die Kleidung des Unternehmens tragen und das Liefer­fahrzeug dessen Aufschrift aufweisen. 

Paketzu­stellerin ist selbständig

Das Sozial­gericht in Düsseldorf stellt fest, dass die Paketzu­stellerin selbst­ständig tätig ist. Diese Feststellung ergebe sich aus der Würdigung der Umstände, die für eine unabhängige Beschäf­tigung sprächen. Zwar nehme sie die Zustellung der Pakete persönlich vor und beschäftige keine eigenen Mitarbeiter. Sie sei jedoch vertraglich berechtigt, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen. Das Zustell­gebiet lege sie selbst fest. Auch sei sie berechtigt, bestimmte Warensen­dungen abzulehnen. Diese würden dann vom Subunter­nehmen an andere Subunter­nehmen weiter­gegeben.

Durch die Auswahl der Sendungen habe die Frau es faktisch in der Hand, ihr Zustell­gebiet zu bestimmen. Zudem trage sie ein erhebliches eigenes wirtschaft­liches Risiko, da sie selbst für die Anschaffung und den Unterhalt des Liefer­fahrzeugs zuständig sei. Zudem müsse sie für Sendungs­verluste und Schäden haften. Es sei ihr freige­stellt, ob und wann sie ihre Tätigkeit ausübe. Sie werde nicht pro Stunde bezahlt, sondern pro Zustellung.

Sozial­gericht Düsseldorf am 5. März 2015 (AZ: S 45 R 1190/14)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozialrecht Sozial­ver­si­che­rungsrecht Versiche­rungsrecht

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