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Schwerst­pfle­ge­be­dürftige erhalten auch Pflegehilfe während Kranken­haus­auf­enthalts

(red/dpa). Pflege­be­dürftige Menschen erhalten Unterstützung in ihrem Haushalt. Bei einem stationären Kranken­haus­auf­enthalt können schwerst­pfle­ge­be­dürftige Betroffene auch zusätzlich eine Hilfe zur Pflege verlangen. Dies hat grundsätzlich das Sozial­gericht München festgelegt.

Das Sozial­gericht in München hat bereits 2012 mit seiner Entscheidung bis dahin ungeklärte Rechts­fragen im Zusammenhang mit dem Assistenz­bedarf Schwerst­pfle­ge­be­dürftiger behandelt. Auch während eines stationären Kranken­haus­auf­enthalts können diese Personen Anspruch darauf haben, von einer Pflegehilfe begleitet zu werden. Voraus­setzung ist, dass die angestellten Pfleger im Krankenhaus diesen Pflege­aufwand selbst nicht leisten können, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Pflege­kräfte im Krankenhaus zeitlich überfordert

Die Frau leidet an einer schweren Form von Spastik. Sie ist allein­stehend und bezieht Aufstockung auf ihren Werkstattlohn einer Behinder­ten­werkstatt. Sie hat unter anderem eine häusliche Pflege mit einer Grundpflege von gut fünf Stunden pro Tag und einer Pflege­be­reit­schaft von täglich bis zu 16 Stunden. Die Pflege leistet ein ambulanter Dienst. Die Frau muss mehrmals im Jahr für einige Tage ins Krankenhaus. Ziel der dortigen Therapie ist es, ihren Zustand zu erhalten oder sogar leicht zu verbessern. Aufgrund schlechter Erfahrungen in der Vergan­genheit beantragte sie für ihren Aufenthalt die Begleitung eines Pflege­as­sis­tenten. Die Übernahme der Kosten wurde abgelehnt. 

Gericht: Pflegehilfe auch im Krankenhaus

Vor Gericht hatte sie Erfolg. Kranken­pfleger in Kliniken seien mit den besonders hohen Bedürf­nissen schwerst­pfle­ge­be­dürftiger Patienten häufig überfordert. Aus Zeitmangel könnten sie die notwendige Pflege nicht leisten. Dies habe das Krankenhaus bestätigt, und es entspreche auch den Erfahrungen der Frau: Durch Defizite in der Pflege während früherer Kranken­haus­auf­enthalte sei es zu Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen gekommen. Sie sei daher darauf angewiesen, bei der Therapie die Unterstützung einer Pflege­as­sistenz zu erhalten. Es sei außerdem zu berück­sichtigen, dass die Betroffene auch in Situationen geraten könne, in denen sie nicht mehr auf sich aufmerksam machen könne.

Die Kosten für den ambulanten Pflege­dienst zu je 24 Stunden pro Tag in Höhe von 15,70 Euro pro Stunde müssen der Frau erstattet werden. 

Fazit

Entgegen den ursprüng­lichen Vorstel­lungen des Gesetz­gebers haben Personen, die schwerst­pfle­ge­be­dürftig sind, auch dann einen Anspruch auf eine externe Pflegehilfe, wenn sie in einem Krankenhaus eine stationäre Therapie erhalten.

Sozial­gericht München am 25. Juni 2012 (AZ: S 32 SO 473/10)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Pflege­ver­si­che­rungsrecht Sozialrecht

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