(DAV). Sie haben einen neuen Handyvertrag abgeschlossen und erfahren später, dass Ihr Anbieter Daten über diesen Vertrag an die Schufa übermittelt hat - ohne Ihre Einwilligung? Ein ungutes Gefühl! Viele Menschen befürchten in solchen Fällen negative Auswirkungen auf ihre Bonität. Doch wann hat man tatsächlich Anspruch auf Schadenersatz?
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass der Betroffene einen konkreten Schaden nachweisen kann. Gelingt dies nicht, hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz, obwohl Vodafone seine Daten ohne Einwilligung an die Schufa übermittelt hat. „Anwaltauskunft.de" informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 06. November 2024 (AZ: 9 O 30/24).
Vodafone übermittelt Vertragsdaten an Schufa
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde mit Vodafone einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen abgeschlossen. Vodafone informierte den Kunden zwar über die Übermittlung von Positivdaten an die Schufa, holte aber keine ausdrückliche Einwilligung ein. Der Kunde erfuhr von dem Schufa-Eintrag und klagte auf Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro. Er gab an, unter anderem unter der Angst vor negativen Auswirkungen auf seine Kreditwürdigkeit gelitten zu haben.
Gerichtsurteil: Ohne konkreten Nachweis kein Schadensersatz
Das Landgericht Bonn hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seinen immateriellen Schaden nicht hinreichend dargelegt. Seine Angaben seien zu pauschal und ähnelten Formulierungen aus anderen, ähnlich gelagerten Verfahren.
Was bedeutet das Urteil für die Betroffenen?
Das Urteil macht deutlich, dass es nicht ausreicht, allgemeine Sorgen und Ängste zu äußern, um Schadensersatz zu erhalten. Betroffene müssen einen konkreten Schaden nachweisen, der durch die unzulässige Datenübermittlung entstanden ist.
Wann gibt es Schadenersatz?
Grundsätzlich kann eine unzulässige Datenübermittlung an die Schufa einen immateriellen Schadensersatzanspruch begründen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Betroffene aufgrund des Schufa-Eintrags keinen Kredit erhalten oder keine Wohnung anmieten können. Auch psychische Beeinträchtigungen, die durch die Datenübermittlung verursacht wurden, können einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn sie durch entsprechende Nachweise belegt werden können.
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- red/dav