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Schmer­zensgeld nur für Verlet­zungen durch einen Verkehrs­unfall

(DAV). „Aber mein Arzt hat doch gesagt…“ Diese Aussage hilft nicht, wenn man ein höheres Schmer­zensgeld haben will. Bei Unfällen hat man ja nicht nur einen Anspruch auf Schadens­ersatz. Auch Schmer­zengeld kann man verlangen. Doch nur für Verlet­zungen, bei denen auch ein Sachver­ständiger feststellen kann, dass es sich tatsächlich um Verlet­zungen durch den Unfall handelt.

Die Klage einer Unfall­ge­schä­digten auf weitere 21.000 Euro Schmer­zensgeld wegen einer behaupteten Wirbel­säu­len­fraktur wurde abgewiesen. Das gerichtliche Verfahren ergab, dass ein Bruch im Bereich der Wirbelsäule überhaupt nicht vorgelegen hatte. Aber nur für Verlet­zungen, die Unfall­folgen sind, kann Schmer­zensgeld beansprucht werden, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Auffahr­unfall mit Folgen

Eine Autofahrerin hatte an einer Einmündung angehalten, um den bevorrech­tigten Verkehr vorbei­zu­lassen. Dabei fuhr ihr eine andere Verkehrs­teil­nehmerin von hinten auf. Die Fahrerin im vorderen Fahrzeug befand sich fünf Tage im Krankenhaus und musste anschließend auf ärztlichen Rat für zweieinhalb Wochen ein Stützkorsett tragen. Die Haftpflicht­ver­si­cherung der Unfall­ver­ur­sa­cherin zahlte 4.000 Euro Schmer­zensgeld. Die Frau behauptete jedoch, dass ihr aufgrund des Unfalls ein Brustwir­bel­körper (ein Knochen der Wirbelsäule) gebrochen sei. Daraus resultiere eine dauerhafte und schmerzhafte Höhenmin­derung dieses Brustwir­bel­körpers. Wegen der Schmerzen und Funkti­ons­be­ein­träch­ti­gungen forderte sie ein Schmer­zensgeld von weiteren 21.000 Euro, somit insgesamt 25.000 Euro. Die Haftpflicht­ver­si­cherung bestritt, dass es überhaupt zu einer Fraktur gekommen sei.

Kein Schmer­zensgeld für nur angebliche Verletzung

Zunächst wies das Landgericht Coburg die Klage nach Einholung eines medizi­nischen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens ab. Der Gutachter hatte festge­stellt, dass die Frau keine Fraktur des Brustwir­bel­körpers erlitten hatte. Zwar waren in diesem Bereich etliche Beschwerden festzu­stellen, diese führte der Sachver­ständige aber eindeutig auf eine andere Erkrankung zurück. Einen Bruch durch den Unfall schloss er aus, eine Zerrung der Muskulatur durch den Unfall dagegen nicht. Das Landgericht Coburg ging ebenfalls von einer solchen Zerrung der Muskulatur aus und berück­sichtigte, dass die Frau auf ärztlichen Rat für die Dauer von zweieinhalb Wochen ein Stützkorsett tragen musste. Hierfür hielt es das bereits gezahlte Schmer­zensgeld von 4.000 Euro für angemessen. Das Gericht führte aus, dass, selbst wenn das Tragen des Stützkorsetts nicht notwendig gewesen wäre, dies nicht zu Lasten der Frau gehen dürfe. Die Haftpflicht­ver­si­cherung hätte jedoch ausreichend Schmer­zensgeld gezahlt, da die benannten weiteren Beschwerden nicht auf den Unfall zurück­zu­führen seien.

Sachver­stän­di­gen­gut­achten zählt mehr als ärztliche Auskunft

Mit diesem Urteil wollte sich die Frau jedoch nicht zufrieden geben und zog vor das Oberlan­des­gericht (OLG) Bamberg. Dort argumen­tierte sie vor allem, dass ihre behandelnden Ärzte unmittelbar nach dem Unfall von einer Fraktur ausgegangen seien. Deshalb müsse das Gutachten des gericht­lichen Sachver­ständigen falsch sein. Das OLG Bamberg führte aus, dass die Feststel­lungen des gericht­lichen Sachver­ständigen überzeugend seien. Er habe die Diagnose und Unterlagen der behandelnden Ärzte gekannt. Darüber hinaus hätte der gerichtliche Sachver­ständige aber auch eine Vielzahl weiterer Behand­lungs­un­terlagen zur Verfügung gehabt, insbesondere Röntgen­bilder, Aufnahmen eines Computer­to­mo­grafen und eines Magnet­re­so­nanz­to­mo­grafen. Aufgrund dieser Untersu­chungs­er­gebnisse konnte der Sachver­ständige mit seiner besonderen Erfahrung als Oberarzt einer Univer­si­täts­klinik und Privat­dozent feststellen, dass eine Fraktur nicht vorhanden war. Die behandelnden Ärzte hatten nicht so umfang­reiches Untersu­chungs­ma­terial bei Erstellung ihrer Diagnose zur Verfügung. Die Frau konnte daher nicht mit einem höheren Schmer­zensgeld rechnen.

Landgericht Coburg am 30. September 2013 (AZ: 14 O 616/12);

Oberlan­des­gericht Bamberg am 22. November 2013 (AZ: 5 U 195/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht

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