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Schmer­zensgeld nach Biss in den Zeh einer Kellnerin

(red/dpa). Der Beklagte musste der Klägerin Schmer­zensgeld zahlen, nachdem er ihr in den Fuß biss. Was zunächst wenig überra­schend klingt, hat einen absurden Hintergrund.

Ein Gast verschüttete Bier in einer Gaststätte. Die Kellnerin trug Sandalen, auch ihr Fuß wurde dabei nass. Der Gast bot ihr daraufhin an, den Fuß sauber zu lecken. Diese nahm das Angebot an. Doch biss der Gast dabei in ihren Zeh.

Laut Zeugen­aussage blutete der Zeh stark, die Bisswunde entzündete sich. Die Folge: Eine Krankschreibung über zehn Tage.

Das Amtsge­reicht Gelsen­kirchen entschied: 400 Euro Schmer­zensgeld. Im Urteil führte das Gericht aus: „Angesichts dessen, dass selbst wenn die Klägerin, wie die Beweis­aufnahme ergeben hat, den Zeh ablecken lassen wollte, so hätte der Beklagte keinesfalls in den Zeh beißen und die Klägerin verletzen dürfen. Die Klägerin hat dem Beklagten nicht den Zeh zum Zwecke der Verletzung hingegeben, sondern zum Zwecke der Reinigung. Der Beklagte ist darüber hinaus gegangen und hat die Klägerin verletzt.“

Amtsge­richts Gelsen­kirchen am 23. Juni 2005 (AZ:32 C 672/04)

Rechts­gebiete
Zivilrecht

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