So musste ein Hautarzt einem Patienten Schmerzensgeld zahlen, weil er eine Hautkrebserkrankung – ein Basalzellkarzinom an der rechten Wange – mit einer fotodynamischen Therapie und nicht chirurgisch behandelt hatte. Er hatte den Patienten auch nicht ordnungsgemäß über die alternative chirurgische Behandlungsmethode aufgeklärt. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
Hautkrebs nicht nach „goldenem Standard“ behandelt
Beim einem 73 Jahre alten Mann diagnostizierte der Hautarzt im Jahre 2005 ein Basalzellkarzinom an der rechten Wange. Auf Anraten des Mediziners entschied sich der Patient, der auch zu einer Operation bereit gewesen wäre, für eine fotodynamische Therapie. Diese wurde im November 2005 durchgeführt. Im Jahre 2008 trat die Krebserkrankung erneut auf und musste in den folgenden Jahren mehrfach operativ behandelt werden.
Mit der Begründung, sein Arzt habe ihn fehlerhaft mit einer fotodynamischen Therapie behandelt und nicht ausreichend aufgeklärt, verlangte der Mann Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro. Das Landgericht in Bielefeld wies die Klage noch ab. Gegen die Entscheidung legte der Mann Berufung ein.
Arzthaftung bei Behandlung mit Therapie zweiter Wahl
Das Oberlandesgericht in Hamm verurteilte den Arzt, an den Mann 16.140,27 Euro zu zahlen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Arzt auch verpflichtet, seinem früheren Patienten sämtliche weiteren materiellen sowie die zukünftigen – nicht vorhersehbaren – immateriellen Schäden zu ersetzen.
Der Arzt habe den Patienten fehlerhaft mit einer fotodynamischen Therapie behandelt und ihn nicht ordnungsgemäß über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt. Nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen ist die chirurgische Therapie die standardmäßige Therapie bei einem Basalkarzinom (Hautkrebs). Die fotodynamische Therapie zeige zwar die besseren kosmetischen Ergebnissen und heile auch schneller ab. Eine offene Operation bringe jedoch die besseren Ergebnisse. Daher hätte der Arzt seinem Patienten zu dieser Behandlung raten müssen.
Die Behandlung im November 2005 sei auch deswegen rechtswidrig gewesen, weil der Arzt den Patienten nur unzureichend über die Chancen und Risiken einer Therapie und die in Betracht kommende Behandlungsalternative eines chirurgischen Eingriffs aufgeklärt habe. Das habe sich aus der Anhörung der Parteien ergeben.
Folgebehandlungen beim Schmerzensgeld berücksichtigen
Bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigte das Gericht, dass sich der Mann weiteren Eingriffen unterziehen musste. Diese seien bei einer leitliniengerechten chirurgischen Entfernung des Basalzellkarzinoms mit großer Wahrscheinlichkeit unnötig gewesen.
Es liege ein grober Behandlungsfehler vor. Dieser sei anzunehmen, weil der Arzt den so genannten "goldenen Standard" verlassen habe. Er habe dem Patienten, ohne ihn hierauf hinzuweisen, nicht zur Operation als der Therapie erster Wahl geraten, obwohl dieser bereits zur Operation entschlossen gewesen sei.
Oberlandesgericht Hamm am 25. Februar 2014 (AZ: 26 U 157/12)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
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