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Schlusserbe wird kein Ersatzerbe

(red/dpa). Die Sache scheint klar: Die Ehegatten möchten, dass der überlebende Partner alles erbt, wenn einer der beiden stirbt. Sie setzen ein Ehegat­ten­tes­tament auf. Oft wird in einem solchen Testament dann auch geregelt, wer nach dem Tod des letztver­ster­benden Ehepartners erbt, wer also der so genannte Schlusserbe ist.

Schlägt der überlebende Ehegatte das Erbe jedoch aus, ist diese Schluss­erben­re­gelung nicht mehr gültig. Es gilt dann für den Vermögensteil des zuerst Verstorbenen das gesetzliche Erbrecht. Der andere Ehepartner behält seinen Teil am Vermögen. Über die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Ehegatte schlägt Erbe aus

Gemeinsam mit seiner zweiten Frau setzte der Erblasser im Jahre 2005 ein Ehegat­ten­tes­tament auf, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Die Tochter aus der ersten Ehe des Mannes und der Neffe seiner zweiten Frau wurden zu gleichen Teilen als Schlusserben des Letztver­ster­benden bestimmt. Nach dem Tode des Erblassers 2012 schlug die zweite Ehefrau die Erbschaft aus. Daraufhin beantragte die Tochter einen Erbschein in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Alleinerbin, nicht als Schlusserbin. Der Neffe widersprach mit der Begründung, er sei aufgrund des Testaments aus dem Jahre 2005 zur Hälfte Miterbe geworden. 

Gericht: Schlusserben erben nicht

Nachdem die Frau das Erbe ausgeschlagen habe, sei die Tochter des Verstorbenen als einziges Kind des Erblassers direkt dessen Alleinerbin geworden, so das Gericht. Die im Ehegat­ten­tes­tament festgelegte Konstel­lation, nach der die Tochter und der Neffe Schlusserben nach dem Letztver­ster­benden werden sollten, sei nicht eingetreten, weil die Ehefrau das Erbe zuvor ausgeschlagen habe. 

Tochter und Neffe seien in dem Ehegat­ten­tes­tament auch nicht zu so genannten Ersatzerben für den Fall berufen worden, dass der überlebende Ehegatte die ihm zufallende Erbschaft ausschlage. Eine ausdrückliche Berufung beider Beteiligten zu Ersatzerben enthalte die letztwillige Verfügung nicht.

Mit einem Ehegat­ten­tes­tament werde geregelt, dass das gemeinsam erwirt­schaftete Vermögen zunächst dem überle­benden Ehegatten ohne jede Einschränkung zukomme. Erst nach dem Tode des Letztver­ster­benden solle das Vermögen dann den Schlusserben zufallen. Dabei gehe man davon aus, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstver­ster­benden das Erbe auch annehme.

Schlage die Frau das Erbe jedoch aus, könne die Tochter des Erblassers nach dem Tode der überle­benden Ehefrau nicht zur Schlusserbin berufen werden. Im vorlie­genden Fall war sie jedoch gesetzliche Alleinerbin. Der Neffe der Ehefrau erhielt nichts.

Fazit

Ein Ehegat­ten­tes­tament mit Bestimmung der Schlusserben ist sinnvoll. Diese sind aber nur dann an der Reihe, wenn der überlebende Ehegatte das Erbe nicht ausschlägt.

Oberlan­des­gericht Hamm am 14. März 2014 (AZ: 15 W 136/13)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

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