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Schadens­teilung bei Streif­kol­lision in Autobahn­bau­stelle

(DAV). In Autobahn­bau­stellen kann es ganz schön eng werden. Immer wieder kommt es zu Streif­un­fällen. Diese gehen meist glimpflich aus, häufig bleibt aber die Frage, wer was zahlt. Kann niemandem die Schuld nachge­wiesen werden, wird der Schaden 50:50 geteilt. Dies gilt auch, wenn einer der Beteiligten ein Lkw ist, der breiter, schwerer und damit gefähr­licher ist, so das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

Auto streift Lkw

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall überholte in einer Autobahn­bau­stelle ein Audi-Fahrer einen Lkw mit Anhänger. Dabei streiften sich die Fahrzeuge. Es gab einen leichten Blechschaden. Der Audifahrer wollte den Schaden vollständig ersetzt bekommen. Der Lkw-Fahrer habe vor der Kollision den Mittel­streifen überfahren.

Gericht: halbe-halbe

Er bekam nur die Hälfte. Ein Sachver­ständiger konnte aufgrund des geringen Schadens keine eindeutige Schuld des einen oder des anderen Fahrers feststellen. Der Ablauf des Unfalls müsse daher offen bleiben. Daher komme es zu einer „Haftungs­ver­teilung im Verhältnis 1:1“, so das Gericht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Lkw grundsätzlich aufgrund seiner Breite und Masse gefähr­licher sei als ein Auto. Die sogenannte Betriebs­gefahr des Lkw entspräche der eines überho­lenden und damit schnelleren Autos.

Oberlan­des­gericht Oldenburg am 11. Mai 2012 (AZ: 6 U 64/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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