Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Schadens­ersatz wegen verwei­gerter Vermietung von Räumlich­keiten an homose­xuelles Hochzeitspaar

(DAV). Das Allgemeine Gleich­stel­lungs­gesetz (AGG) gebietet es, niemanden unter anderem wegen seiner Herkunft, Religion oder auch aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu benach­teiligen. Dies gilt insbesondere im Arbeitsrecht und Mietrecht. Verweigert ein Vermieter die Vermietung von Räumen aufgrund der sexuellen Orientierung des potentiellen Mieters, muss er Schadens­ersatz bezahlen.

Das Amtsgericht Köln verurteilte einen Vermieter von Hochzeits­räum­lich­keiten zur Zahlung von Schadens­ersatz in Höhe von 750 Euro je Person an ein homose­xuelles Hochzeitspaar. Der Vermieter vermietet generell seine Villa für größere Festver­an­stal­tungen, speziell auch für Hochzeiten. Dem homose­xuellen Paar hatte er die Vermietung aber mit Hinweis verweigert, dass sie eine eingetragene Lebens­part­ner­schaft feiern wollten.

Benach­tei­ligung gleich­ge­schlecht­lichem Paar

Die beiden Männer waren Mitte 2014 eine eingetragene Lebens­part­ner­schaft eingegangen. Für die Hochzeitsfeier wollten sie die Villa mieten. Einem Brautpaar wird die Villa inklusive eines „Hochzeits­zimmers mit Bad“ für drei Tage zur Verfügung gestellt.

Bei der ersten Anfrage teilte der Vermieter mit, dass die Villa zu dem gewünschten Termin noch frei sei. Als die Männer darauf hinwiesen, dass es sich bei den Verlobten um zwei Männer handele, antwortete der spätere Beklagte: „Sehr gut, dass sie das noch geklärt haben. Denn in der Tat ist das hier nicht so einfach, denn das Haus gehört meiner Mutter, und diese kann sich mit den neuen Gegeben­heiten noch nicht so recht anfreunden…“

Auf die Nachfrage, ob dies als Absage zu verstehen sei, bejahte der Mann dies. Die Kläger verlangten wegen Verstoßes gegen das allgemeine Gleich­stel­lungs­gesetz eine Entschä­digung in Höhe von 5.000 Euro.

Auch im Mietrecht gilt AGG

Nach Ansicht des Kölner Gerichts liegt ein Verstoß gegen das AGG vor. Der Vermieter biete seine Villa einer unbestimmten Zahl von Personen zur Anmietung an. Gegenüber den Klägern habe er die Vermietung nur deshalb abgelehnt, weil es sich um eine gleich­ge­schlechtliche Partner­schaft handele. Daher habe das Paar wegen dieser Diskri­mi­nierung ein Schadens­er­satz­an­spruch. 

Amtsgericht Köln am 17. Juni 2014 (AZ: 147 C 68/14)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht Zivilrecht

Zurück