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Schadens­ersatz nach Steinschlag

(DAV). Will ein Kläger vor Gericht einen Schadens­er­satz­an­spruch geltend machen, muss er diesen Anspruch auch beweisen können. Bleiben Zweifel, gehen diese zu seinen Lasten. So konnte ein Autofahrer den Steinschlag durch einen Lkw nicht beweisen und erhielt keinen Schadens­ersatz.

Das Landgericht Coburg wies die Klage eines Pkw-Eigentümers auf Schadens­ersatz wegen Steinschlags ab, den ein voraus­fah­render Kieslaster verursacht haben sollte. Der Kläger konnte letztendlich nicht nachweisen, dass die Beschä­di­gungen an seinem Fahrzeug tatsächlich von Steinschlägen herrührten. Auch ein Gutachten brachte keine endgültige Klarheit, berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Steinschlag durch Kieslaster?

Der Autofahrer fuhr mit seinem Audi auf einer Landstraße hinter einem mit Kies beladenen Lkw. Der Mann behauptete, dass von der Ladefläche des Lkw Steine und Splitter auf die Frontpartie und das Dach seines Pkw gefallen seien und das Auto beschädigt hätten.

Er verlangte nun von dem Lkw-Halter unter anderem die geschätzten Repara­tur­kosten, Nutzungs­ausfall und Kosten für einen vom ihm beauftragten Privat­sach­ver­ständigen, insgesamt knapp 7.000 Euro. Der Sachver­ständige stellte am Fahrzeug verschiedene ältere Steinschläge fest, jedoch auch frische Beschä­di­gungen.

Anspruch auf Schadens­ersatz muss bewiesen werden

Das Gericht vernahm mehrere Zeugen, unter anderem den Privat­sach­ver­ständigen. Dessen Ergebnisse ließ es von einem gericht­lichen Sachver­ständigen überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass verschiedene vom Sachver­ständigen des Klägers festge­stellte Beschä­di­gungen gerade nicht von Steinschlägen herrührten, sondern andere Ursachen hatten. Auch konnte der vom Gericht beauftragte Sachver­ständige die übrigen Beschä­di­gungen an dem Pkw nicht mit Sicherheit den behaupteten Steinschlägen zuordnen. 

Das Gericht hatte schließlich auch deshalb Zweifel an den Behaup­tungen des Autofahrers, weil dessen Sachver­ständiger den Pkw erst 14 Tage nach dem Vorfall besichtigt hatte. Beide Sachver­ständige hatten jedoch bestätigt, dass schon nach diesem Zeitraum von zwei Wochen das Alter eines Steinschlags kaum noch zu bestimmen sei. Damit ging der Kläger leer aus. 

Landgericht Coburg am 23. Dezember 2014 (AZ: 22 O 306/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Versiche­rungsrecht

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