Um Anspruch auf Schadensersatz zu haben, ist es allerdings erforderlich, dass man nachweisen kann, eine feste Zusage für eine Stelle erhalten zu haben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln.
Einstellungszusage nachgewiesen?
Die Frau verlangte Schadensersatz, weil sie aufgrund einer Stellenzusage ihr altes Arbeitsverhältnis beendet hatte. So zumindest lautete ihre Behauptung.
Mal sagte sie, es sei der Referent der Geschäftsführung gewesen, der sie angerufen habe und ihr mitgeteilt habe „Sie haben die Stelle“. Mal war es dann der Geschäftsführer, der es ihr bei ihrem ersten Probearbeitstag gesagt hatte. Der eine oder der andere habe sie dann wegen des Organisatorischen an eine Mitarbeiterin verwiesen.
Darüber hinaus behauptete die Frau, dass sie es auf die Zusage des Referenten einen Aufhebungsvertrag mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber geschlossen habe.
Keine Zusage – kein Schadensersatz
Die unterschiedlichen Versionen der Einstellungszusage überzeugten das Gericht nicht. Bei den unterschiedlichen Versionen könne man den Überblick verlieren, was wahr sei und was nicht. Als die Frau erfahren habe, dass der Referent als Controller und nicht in der Personalabteilung tätig sei, habe sie eine zweite Person ins Spiel gebracht. Außerdem sei es schon falsch, dass sie den Aufhebungsvertrag wegen der Zusage abgeschlossen habe. Bereits im ersten Telefonat habe sie schon mitgeteilt, dass der Aufhebungsvertrag geschlossen worden sei.
Die Frau habe nicht nachweisen können, tatsächlich eine Einstellungszusage erhalten zu haben. Deshalb habe sie auch kein Anspruch auf Schadensersatz.
Arbeitsgerichts Köln am 10. Dezember 2014 (AZ: 2 Ca 532/14)
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.07.2015