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Schadens­ersatz bei Verletzung einer Einstel­lungs­zusage?

(red/dpa). Wer eine feste Zusage für eine Arbeits­stelle hat, darf sich darauf verlassen. Er kann den alten Arbeits­vertrag kündigen. Bei Verletzung der Einstel­lungs­zusage kann ein Schadens­er­satz­an­spruch entstehen.

Um Anspruch auf Schadens­ersatz zu haben, ist es allerdings erforderlich, dass man nachweisen kann, eine feste Zusage für eine Stelle erhalten zu haben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeits­ge­richts Köln.

Einstel­lungs­zusage nachge­wiesen?

Die Frau verlangte Schadens­ersatz, weil sie aufgrund einer Stellen­zusage ihr altes Arbeits­ver­hältnis beendet hatte. So zumindest lautete ihre Behauptung.

Mal sagte sie, es sei der Referent der Geschäfts­führung gewesen, der sie angerufen habe und ihr mitgeteilt habe „Sie haben die Stelle“. Mal war es dann der Geschäfts­führer, der es ihr bei ihrem ersten Probear­beitstag gesagt hatte. Der eine oder der andere habe sie dann wegen des Organi­sa­to­rischen an eine Mitarbeiterin verwiesen.

Darüber hinaus behauptete die Frau, dass sie es auf die Zusage des Referenten einen Aufhebungs­vertrag mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber geschlossen habe.

Keine Zusage – kein Schadens­ersatz

Die unterschied­lichen Versionen der Einstel­lungs­zusage überzeugten das Gericht nicht. Bei den unterschied­lichen Versionen könne man den Überblick verlieren, was wahr sei und was nicht. Als die Frau erfahren habe, dass der Referent als Controller und nicht in der Personal­ab­teilung tätig sei, habe sie eine zweite Person ins Spiel gebracht. Außerdem sei es schon falsch, dass sie den Aufhebungs­vertrag wegen der Zusage abgeschlossen habe. Bereits im ersten Telefonat habe sie schon mitgeteilt, dass der Aufhebungs­vertrag geschlossen worden sei.

Die Frau habe nicht nachweisen können, tatsächlich eine Einstel­lungs­zusage erhalten zu haben. Deshalb habe sie auch kein Anspruch auf Schadens­ersatz.

Arbeits­ge­richts Köln am 10. Dezember 2014 (AZ: 2 Ca 532/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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