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Tipps&Urteile

Schaden am PKW während Kreuzfahrt

(DAV). Wer in den Urlaub fährt, möchte dies ohne Sorgen tun können. Das gilt auch für eine Kreuzfahrt. Wie praktisch: Manche Kreuzfahrt­un­ter­nehmen bieten an, den Pkw der Gäste für den Zeitraum der Reise zu parken – gegen Gebühr versteht sich. Wer haftet aber, wenn das Auto bei Rückgabe beschädigt ist?

Wenn der Kunde davon ausgehen kann, dass das Kreuzfahrt­un­ter­nehmen den Wagen übernimmt und auch wieder aushändigt, dann haftet das Unternehmen und nicht der Parkhaus­be­treiber. Das Amtsgericht in München stellt klar: Für einen in einem öffent­lichen Parkhaus abgestellten Pkw, für den der Reisende aus seiner Sicht mit dem Kreuzfahrt­un­ter­nehmen einen Verwah­rungs­vertrag abschließt, haftet das Unternehmen. 

Mit dem Auto ins Parkhaus – dann auf Kreuzfahrt

Der Mann hatte bei einem großen Kreuzfahrt­un­ter­nehmen eine Kreuzfahrt für Anfang Juli 2014 ab und bis Genua gebucht. Er fuhr mit dem Wagen seiner Mutter dorthin und wieder zurück. Er buchte deshalb gleich­zeitig einen Parkservice für den Pkw zum Preis von 90 Euro. Er übergab den BMW bei Reiseantritt im Hafen von Genua an den Parkservice. Als er das Fahrzeug nach Ende der Reise zurück­erhielt, stellte er fest, dass der Wagen beschädigt war.

Der BMW hatte mehrere tiefe Kratzer, so an dem linken hinteren Radkasten und an beiden hinteren Türen. Der Wagen war nicht auf dem Schiff gewesen und dort etwa hin und her gerollt, sondern lediglich in ein Parkhaus gefahren worden! Die Reparatur kostete rund 1.900 Euro zuzüglich der Kosten für den Kosten­vor­anschlag in Höhe von 41,60 Euro.

Der Mann trat seine Schadens­er­satz­an­sprüche wegen des beschä­digten Pkw an seine Mutter als der Halterin des Fahrzeugs ab. Sie forderte von dem Kreuzfahrt­un­ter­nehmen Ersatz des Fahrzeugs­schadens zuzüglich einer Auslagen­pau­schale von 25 Euro. Das Unternehmen lehnte die Bezahlung des Schadens ab. Es argumen­tierte, dass es die Parkplätze nicht selbst betreibe, sondern den Parkplatz nur vermittle. Der Parkhaus­be­treiber schließe mit den Nutzern einen eigenen Mietvertrag ab. Das Kreuzfahrt­un­ter­nehmen habe lediglich eine kosten­pflichtige Parkplatz­re­ser­vierung für den Teilnehmer der Kreuzfahrt vorgenommen. 

Urteil: Schadens­ersatz von Kreuzfahrt­un­ter­nehmen

Die Klage war erfolgreich: Die zuständige Richterin gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Kreuzfahrt­un­ter­nehmen muss den Schaden bezahlen.

Zwischen dem Mann und dem Unternehmen sei ein Verwah­rungs­vertrag für den BMW zustande gekommen. Danach habe das Kreuzfahrt­un­ter­nehmen den Pkw in eigener Verant­wortung verwahrt. Für den Mann sei nicht erkennbar gewesen, dass das Unternehmen lediglich die Reservierung in einem öffent­lichen Parkhaus vermittelt habe. 

Dafür sprach auch das gesamte Vorgehen:

  • Die Gebühr wurde vom Bordkonto als „Parking“ abgebucht.
  • Die Personen, die das Fahrzeug im Terminal annahmen, sahen aus wie Mitarbeiter des Kreuzfahrtunternehmens.
  • Die Fahrzeugübergabe spielte sich in einem abgegrenzten Areal in unmittelbarer Nähe zum Kreuzfahrtterminal ab.
  • Aus dem Reisekatalog ergab sich nicht, dass ein eigener Mietvertrag mit dem örtlichen Parkhausbetreiber abgeschlossen wird.
  • Bei der Rückgabe des Fahrzeugs übergab ein Mitarbeiter des Kreuzfahrtunternehmens den Autoschlüssel. Er hatte sogar bestätigt, für das Parken zuständig und verantwortlich gewesen zu sein.

Dies alles ließ die Richterin zu dem Schluss kommen: Zwischen dem Kreuzfahrt­un­ter­nehmen und Fahrzeug­halterin ist ein Verwah­rungs­vertrag zustande gekommen. Daher musste das Unternehmen den Schaden am BMW der Halterin übernehmen.

Amtsgericht München am 19. März 2015 (AZ: 122 C 21221/14)

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe)

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