Wenn der Kunde davon ausgehen kann, dass das Kreuzfahrtunternehmen den Wagen übernimmt und auch wieder aushändigt, dann haftet das Unternehmen und nicht der Parkhausbetreiber. Das Amtsgericht in München stellt klar: Für einen in einem öffentlichen Parkhaus abgestellten Pkw, für den der Reisende aus seiner Sicht mit dem Kreuzfahrtunternehmen einen Verwahrungsvertrag abschließt, haftet das Unternehmen.
Mit dem Auto ins Parkhaus – dann auf Kreuzfahrt
Der Mann hatte bei einem großen Kreuzfahrtunternehmen eine Kreuzfahrt für Anfang Juli 2014 ab und bis Genua gebucht. Er fuhr mit dem Wagen seiner Mutter dorthin und wieder zurück. Er buchte deshalb gleichzeitig einen Parkservice für den Pkw zum Preis von 90 Euro. Er übergab den BMW bei Reiseantritt im Hafen von Genua an den Parkservice. Als er das Fahrzeug nach Ende der Reise zurückerhielt, stellte er fest, dass der Wagen beschädigt war.
Der BMW hatte mehrere tiefe Kratzer, so an dem linken hinteren Radkasten und an beiden hinteren Türen. Der Wagen war nicht auf dem Schiff gewesen und dort etwa hin und her gerollt, sondern lediglich in ein Parkhaus gefahren worden! Die Reparatur kostete rund 1.900 Euro zuzüglich der Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 41,60 Euro.
Der Mann trat seine Schadensersatzansprüche wegen des beschädigten Pkw an seine Mutter als der Halterin des Fahrzeugs ab. Sie forderte von dem Kreuzfahrtunternehmen Ersatz des Fahrzeugsschadens zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25 Euro. Das Unternehmen lehnte die Bezahlung des Schadens ab. Es argumentierte, dass es die Parkplätze nicht selbst betreibe, sondern den Parkplatz nur vermittle. Der Parkhausbetreiber schließe mit den Nutzern einen eigenen Mietvertrag ab. Das Kreuzfahrtunternehmen habe lediglich eine kostenpflichtige Parkplatzreservierung für den Teilnehmer der Kreuzfahrt vorgenommen.
Urteil: Schadensersatz von Kreuzfahrtunternehmen
Die Klage war erfolgreich: Die zuständige Richterin gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Kreuzfahrtunternehmen muss den Schaden bezahlen.
Zwischen dem Mann und dem Unternehmen sei ein Verwahrungsvertrag für den BMW zustande gekommen. Danach habe das Kreuzfahrtunternehmen den Pkw in eigener Verantwortung verwahrt. Für den Mann sei nicht erkennbar gewesen, dass das Unternehmen lediglich die Reservierung in einem öffentlichen Parkhaus vermittelt habe.
Dafür sprach auch das gesamte Vorgehen:
- Die Gebühr wurde vom Bordkonto als „Parking“ abgebucht.
- Die Personen, die das Fahrzeug im Terminal annahmen, sahen aus wie Mitarbeiter des Kreuzfahrtunternehmens.
- Die Fahrzeugübergabe spielte sich in einem abgegrenzten Areal in unmittelbarer Nähe zum Kreuzfahrtterminal ab.
- Aus dem Reisekatalog ergab sich nicht, dass ein eigener Mietvertrag mit dem örtlichen Parkhausbetreiber abgeschlossen wird.
- Bei der Rückgabe des Fahrzeugs übergab ein Mitarbeiter des Kreuzfahrtunternehmens den Autoschlüssel. Er hatte sogar bestätigt, für das Parken zuständig und verantwortlich gewesen zu sein.
Dies alles ließ die Richterin zu dem Schluss kommen: Zwischen dem Kreuzfahrtunternehmen und Fahrzeughalterin ist ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen. Daher musste das Unternehmen den Schaden am BMW der Halterin übernehmen.
Amtsgericht München am 19. März 2015 (AZ: 122 C 21221/14)
- Datum