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Rückwirkende Unterhalts­zah­lungen: Anspruch kann erloschen sein

(dpa/red). Es gibt Fälle, in denen Menschen erst als Erwachsene erfahren, wer ihr biologischer Vater ist. Können sie dann noch rückwirkend Unterhalt fordern?

Nicht immer. So kann ein solcher Anspruch verwirkt sein, weil die Mutter keine Unterhalts­zah­lungen vom biologischen Vater ihres Kindes verlangt hat. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV)

Der junge Mann hatte erst 2013 von seiner Mutter erfahren, wer sein biologischer Vater ist. Er entschied sich, von diesem rückwirkend seit 1988, seinem Geburtsjahr, Unterhalt zu fordern. Der Sohn argumen­tierte, er sei unverschuldet daran gehindert worden, seinen Unterhalts­an­spruch geltend zu machen.

Mutter hat keinen Kindes­un­terhalt verlangt

Der Vater dagegen war der Meinung, dass die Voraus­set­zungen nicht vorlägen, unter denen der Sohn Unterhalt für die Vergan­genheit fordern könne. Außerdem habe er keinen Anspruch, da man davon ausgehen müsse, dass er vom Ehemann seiner Mutter unterhalten worden sei oder Sozial­leis­tungen bezogen habe. Im Übrigen seien seine Unterhalts­an­sprüche erloschen. Entscheidend sei dabei, dass die Mutter und ihr Ehemann keinen Kindes­un­terhalt verlangt hätten. Für die Zeit ab der Volljäh­rigkeit könne der Sohn auch darum keinen Unterhalt verlangen, weil er es an einer zielstrebigen Berufs­aus­bildung habe fehlen lassen.

Gericht: Recht ist verwirkt

Mit seinem Antrag auf Verfah­rens­kos­tenhilfe, um seine Unterhalts­for­de­rungen vor Gericht durchzu­setzen, hatte der Sohn keinen Erfolg. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Zwar könne der Sohn grundsätzlich rückständigen Unterhalt geltend machen, so das Gericht. Seine Unterhalts­an­sprüche seien jedoch, jedenfalls was den Minder­jäh­ri­gen­un­terhalt betreffe, erloschen. 

Ein Recht sei dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht habe, obwohl er es gekonnt hätte, erläuterten die Richter. Der Unterhalts­ver­pflichtete habe sich entsprechend darauf einrichten dürfen. Es spiele dabei keine Rolle, ob die Mutter oder der Sohn selbst die Ansprüche nicht geltend gemacht hätten. Der Sohn müsse sich nämlich für die Zeit bis zur Volljäh­rigkeit die Handlungen seiner Mutter, die seine Rechts­po­si­tionen betrafen, zurechnen lassen. Sie sei als alleinige gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen verant­wortlich gewesen.

Saarlän­disches Oberlan­des­gericht Saarbrücken am 21. Juli 2014 (AZ: 9 WF 49/14)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Unterhaltsrecht

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