Nicht immer. So kann ein solcher Anspruch verwirkt sein, weil die Mutter keine Unterhaltszahlungen vom biologischen Vater ihres Kindes verlangt hat. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
Der junge Mann hatte erst 2013 von seiner Mutter erfahren, wer sein biologischer Vater ist. Er entschied sich, von diesem rückwirkend seit 1988, seinem Geburtsjahr, Unterhalt zu fordern. Der Sohn argumentierte, er sei unverschuldet daran gehindert worden, seinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen.
Mutter hat keinen Kindesunterhalt verlangt
Der Vater dagegen war der Meinung, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen, unter denen der Sohn Unterhalt für die Vergangenheit fordern könne. Außerdem habe er keinen Anspruch, da man davon ausgehen müsse, dass er vom Ehemann seiner Mutter unterhalten worden sei oder Sozialleistungen bezogen habe. Im Übrigen seien seine Unterhaltsansprüche erloschen. Entscheidend sei dabei, dass die Mutter und ihr Ehemann keinen Kindesunterhalt verlangt hätten. Für die Zeit ab der Volljährigkeit könne der Sohn auch darum keinen Unterhalt verlangen, weil er es an einer zielstrebigen Berufsausbildung habe fehlen lassen.
Gericht: Recht ist verwirkt
Mit seinem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, um seine Unterhaltsforderungen vor Gericht durchzusetzen, hatte der Sohn keinen Erfolg. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Zwar könne der Sohn grundsätzlich rückständigen Unterhalt geltend machen, so das Gericht. Seine Unterhaltsansprüche seien jedoch, jedenfalls was den Minderjährigenunterhalt betreffe, erloschen.
Ein Recht sei dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht habe, obwohl er es gekonnt hätte, erläuterten die Richter. Der Unterhaltsverpflichtete habe sich entsprechend darauf einrichten dürfen. Es spiele dabei keine Rolle, ob die Mutter oder der Sohn selbst die Ansprüche nicht geltend gemacht hätten. Der Sohn müsse sich nämlich für die Zeit bis zur Volljährigkeit die Handlungen seiner Mutter, die seine Rechtspositionen betrafen, zurechnen lassen. Sie sei als alleinige gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen verantwortlich gewesen.
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken am 21. Juli 2014 (AZ: 9 WF 49/14)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 14.04.2015