Auf Parkplätzen ist besondere Rücksicht geboten. Allerdings muss der Parkplatzsucher nicht generell darauf achten, ob in den parkenden Autos ein Fahrer sitzt. Fährt er rückwärts an einer Parklücke vorbei, um einzuparken, und es kommt zum Unfall, weil jemand gleichzeitig rückwärts ausparkt, haftet der Vorbeifahrende nicht. Dies entschied das Landgericht Kiel, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Unfall auf dem Kaufhausparkplatz
Ein Autofahrer fuhr auf einem Parkplatz an einer Parklücke vorbei, um rückwärts einparken zu können. In diesem Moment fuhr eine Fahrerin mit ihrem Wagen rückwärts aus der Parklücke. Als der Fahrer die Rücklichter des anderen Fahrzeugs sah, stoppte er seinen Wagen und hupte. Dennoch kam es zum Zusammenstoß. Vor Gericht stritten sich die beiden Fahrer, ob der Parkplatzsucher mithaftet.
Die Entscheidung
Die Fahrerin haftet jedoch alleine, entschied das Gericht. Sie habe sich nicht ausreichend vergewissert, dass sich hinter ihr kein anderes Fahrzeug befunden habe. Daher überwiege ihr Verschulden derart, dass keine Schadensteilung in Betracht komme. Da der Abstand lediglich eineinhalb Meter betragen habe, müsse sie mit dem Ausfahren begonnen haben, ohne in den Rückspiegel zu schauen. Der Kläger habe, nachdem er sein Auto gestoppt hatte, keine Chance mehr gehabt, nach vorne oder hinten auszuweichen. Er sei nicht verpflichtet, zu prüfen, ob in den parkenden Autos ein Fahrer sitze, der rückwärts ausfahren wolle. Dies sei oft auf Grund von Verdunkelungen oder Sonneneinstrahlung auch gar nicht möglich. Daher müsse die beklagte Autofahrerin den Schaden alleine tragen und die Anwaltskosten ersetzen.
Landgericht Kiel am 18. März 2011 (AZ: 1 S 27610)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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