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Tipps&Urteile

Rücktritt nach Inzahlungnahme des Altfahrzeugs

(DAV). Der Wunsch nach einem neuen Auto ist groß, das alte muss weg. Wie gut, dass die meisten Autohändler Altfahrzeuge zu einem guten Preis in Zahlung nehmen. Stellen sich jedoch Mängel am neuen Auto heraus und man will vom Kauf zurück­treten, kann man nicht ohne Weiteres den Anrech­nungspreis verlangen.

Dies stellte das Landgericht Koblenz klar. Erst wenn der Händler das zwischen­zeitlich verkaufte Altfahrzeug nicht mehr zurück­kaufen könne, müsse er auch den Anrech­nungs­betrag erstatten. Die Entscheidung ist von Bedeutung, da die Anrech­nungs­beträge für die Inzahlungnahme der Altfahrzeuge oft nicht dem tatsäch­lichen Wert entsprechen. Motivation der Autohändler ist der Abschluss eines Kaufver­trages, so die Verkehrs­rechts­anwälte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Ich will alles zurück!

Der Käufer gab beim Kauf eines Fahrzeugs seinen Altwagen in Zahlung. Das Fahrzeug kostete 21.000 Euro, für die Inzahlungnahme wurden 5.000 Euro angerechnet. Als an dem gekauften Auto Mängel auftraten, erklärte der Mann den Rücktritt vom Kauf. Er wollte neben dem tatsächlich gezahlten Betrag auch den Betrag ersetzt bekommen, der für sein Altauto angerechnet worden war (Anrech­nungspreis). 

Altauto vor Anrech­nungspreis

Das Gericht entschied, dass er lediglich den gezahlten Betrag – nach Abzug der Nutzungs­ent­schä­digung – und das Altfahrzeug erhält. Auch wenn der Autohändler dieses Fahrzeug bereits weiter­verkauft habe, müsse er deswegen nicht sofort den Anrech­nungspreis zahlen. Er habe immer noch die Möglichkeit, das Auto wieder zurück­zu­kaufen, wenn dies für ihn wirtschaftlich sinnvoller sei. Erst wenn er das Auto nicht besorgen könne, erhalte der frühere Käufer auch den Anrech­nungs­betrag von 5.000 Euro.

Landgericht Koblenz am 28. Juni 2012 (AZ 1 O 447/10)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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