Dies stellte das Landgericht Koblenz klar. Erst wenn der Händler das zwischenzeitlich verkaufte Altfahrzeug nicht mehr zurückkaufen könne, müsse er auch den Anrechnungsbetrag erstatten. Die Entscheidung ist von Bedeutung, da die Anrechnungsbeträge für die Inzahlungnahme der Altfahrzeuge oft nicht dem tatsächlichen Wert entsprechen. Motivation der Autohändler ist der Abschluss eines Kaufvertrages, so die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ich will alles zurück!
Der Käufer gab beim Kauf eines Fahrzeugs seinen Altwagen in Zahlung. Das Fahrzeug kostete 21.000 Euro, für die Inzahlungnahme wurden 5.000 Euro angerechnet. Als an dem gekauften Auto Mängel auftraten, erklärte der Mann den Rücktritt vom Kauf. Er wollte neben dem tatsächlich gezahlten Betrag auch den Betrag ersetzt bekommen, der für sein Altauto angerechnet worden war (Anrechnungspreis).
Altauto vor Anrechnungspreis
Das Gericht entschied, dass er lediglich den gezahlten Betrag – nach Abzug der Nutzungsentschädigung – und das Altfahrzeug erhält. Auch wenn der Autohändler dieses Fahrzeug bereits weiterverkauft habe, müsse er deswegen nicht sofort den Anrechnungspreis zahlen. Er habe immer noch die Möglichkeit, das Auto wieder zurückzukaufen, wenn dies für ihn wirtschaftlich sinnvoller sei. Erst wenn er das Auto nicht besorgen könne, erhalte der frühere Käufer auch den Anrechnungsbetrag von 5.000 Euro.
Landgericht Koblenz am 28. Juni 2012 (AZ 1 O 447/10)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.12.2013