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Rücknahme des Testaments nur bei Testier­fä­higkeit möglich

(dpa/tmn). Die Testier­fä­higkeit ist Voraus­setzung für das Aufsetzen, die Änderung oder Rücknahme eines Testaments. Daher darf ein Testament, das in amtlicher Verwahrung ist, auch nur dann zurück­gegeben werden, wenn die Testier­fä­higkeit des Erblassers gegeben ist. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

In dem verhan­delten Fall lag bei dem Mann aufgrund einer frühkind­lichen Hirnschä­digung eine Intelli­genz­min­derung vor. Auch einfache Texte konnte er nicht verstehen. Er hatte daher ein sogenanntes öffent­liches Testament mit Zeugen aufgesetzt, um so seine Verfügungen tätigen zu können. Das Testament befand sich dann in amtlicher Verwahrung. Später wollte er eine Person aus dem Testament streichen und verlangte es zurück.

Ohne Erfolg: Ein solches amtlich verwahrtes Testament - wie auch ein notariell errichtetes - gelte dann als widerrufen, wenn die Urkunde zurück­gegeben werde. Dafür sei aber die Testier­fä­higkeit notwendig. Diese habe nicht vorgelegen.

Oberlan­des­gericht Köln (AZ: 2 Wx 177/13)

Rechts­gebiete
Erbrecht

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