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Rotlicht­verstoß bei einer Ampel – bloße Schätzung reicht nicht

(red/dpa). Wer bei Rot über die Ampel fährt, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei kommt es auch darauf an, wie lange die Ampel schon auf Rot stand. Erst wenn über eine Sekunde vergangen ist, liegt ein „qualifi­zierter Rotlicht­verstoß“ vor. Sonst ist es lediglich ein „einfacher“ Verstoß, und das bedeutet weniger Bußgeld und kein Fahrverbot. Das „Gefühl“ eines Polizisten reicht für die Schätzung der Dauer einer Rotphase nicht aus.

Für das Amtsgericht in Lüding­hausen ist klar: Die Schätzung auch eines erfahrenen Polizei­beamten über die Dauer der Rotphase reicht nicht aus, um einen qualifi­zierten Rotlicht­verstoß festzu­stellen. Es muss eine Zeitmessung hinzukommen,  wie etwa

eine Zählung, so die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Anders als in Österreich gebe es ja auch bei einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung nicht das „Amtsauge“. 

Bei Rot über die Ampel

Der Autofahrer ist als Schausteller viel unterwegs. Ein Polizist beobachtete ihn dabei, wie er bei Rot über eine Fußgän­gerampel fuhr. Der Polizei­beamte war privat unterwegs und hielt an der Ampel. Er schätzte die Dauer der Rotphase auf mehrere Sekunden, jedenfalls auf mehr als eine Sekunde. Wegen des damit qualifi­zierten Rotlicht­ver­stoßes erhielt der Autofahrer einen Bußgeld­be­scheid über 250 Euro. 

Urteil: Gefühls­mäßige Schätzung durch Polizei reicht nicht

Das Gericht stellte jedoch lediglich einen „einfachen“ Rotlicht­verstoß fest. Es könne nicht geklärt werden, ob die Ampel tatsächlich schon länger als eine Sekunde auf Rot stand. Die rein gefühls­mäßige Schätzung auch eines erfahrenen Polizisten reiche nicht. Zwar seien nicht zu hohe Anforde­rungen zu stellen, jedoch müssten weitere Anhalts­punkte vorliegen. Der Polizist hätte weder mitgezählt noch auf die Uhr geschaut.

Die Geldbuße für einen einfachen Rotlicht­verstoß liegt bei 90 Euro. Weil der Autofahrer aber schon früher im Straßen­verkehr auffällig geworden war, musste er 120 Euro zahlen.

Amtsgericht Lüding­hausen am 22. September 2014 (AZ: 19 OWi-89 Js 1024/14-97/14).

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

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