In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) verhandelten Fall ging es um Baumängel, konkret um Risse im Fassadenputz eines neu gebauten Hauses. Die Baufirma beseitigte die Risse zwar, aber nicht ihre Ursache: Schwind- oder Setzprozesse. Sie sind anfangs üblich und klingen im Laufe der Zeit meist ab. In diesem Fall aber nicht, das Risiko neuer Risse blieb. Die Richter des BGH verurteilten die Baufirma Ende 2012 wegen eines „merkantilen Minderwerts“ zur Zahlung von Schadensersatz (VII ZR 84/10). Der „merkantile Minderwert“ bedeutet, dass eine beschädigte Sache trotz Reparatur an Wert verlieren kann.
Preis für das Haus drücken
Will der Besitzer das Haus später nämlich verkaufen, muss er den Käufer über das Problem der Risse informieren. Dieser könnte daher den Preis für die Immobilie drücken. Bauherren sind deshalb gut beraten, mit Hilfe eines Baurechtsanwalts zu prüfen, ob auch nach einer Reparatur noch ein „merkantiler Minderwert“ bleibt oder nicht. Das rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein.
Der Begriff „merkantiler Minderwert“ ist vor allem aus dem Verkehrsversicherungsrecht bekannt und meint: Nach einem Unfall mit Blechschaden etwa zahlen die Versicherung oder der Unfallverursacher nicht nur die Reparatur des Autos. Sie kommen auch für den Schaden auf, der entsteht, weil das Auto als „Unfallwagen“ selbst nach fachmännischer Reparatur weniger wert ist. Was für den Unfallwagen gilt, lässt sich der ARGE Baurecht zu Folge auch auf Mängel an Gebäuden übertragen.
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