Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Risiko­auf­klärung vor der Operation ohne Fachaus­drücke

(red/dpa). Es kommt immer wieder einmal vor, dass sich ein Patient wünscht, sein Arzt würde weniger Fachbe­griffe verwenden. Den genau umgekehrten Fall hatte jetzt das Oberlan­des­gericht Koblenz vorliegen und entschied: Dass ein Mediziner einen bestimmten Fachterminus in einem Aufklä­rungs­ge­spräch vor einer OP nicht verwendet hat, kann ihm der Patient nicht zum Vorwurf machen.

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall musste sich die 75-jährige Frau einer Brustkrebs-Operation unterziehen. Die Ärzte entfernten den Tumor, konnten die Brust jedoch erhalten. Gleich­zeitig implan­tierten sie einen Port-Katheter für den Fall, dass nach der OP noch eine Chemo-Therapie notwendig werden würde. In der Tat wurde diese dann durchgeführt. 

Begleit­erscheinung einer Chemo-Therapie

Zwei Tage nach der zweiten Chemo-Therapie klagte die Patientin über Rötungen an der gesamten Brustwand. Es war zu einem Paravasat im Bereich des Ports gekommen, also Flüssigkeit ausgetreten und in umliegendes Gewebe eingedrungen. In der Folge entwickelten sich großflächig schmerzhafte Nekrosen, das Gewebe starb ab. Die Ärzte entfernten das nekrotische Gewebe und entsorgten den Port.

Die Frau klagte auf Schadens­ersatz, unter anderem auf ein Schmer­zensgeld von mindestens 20.000 Euro. Sie war der Meinung, die Chemo-Therapie habe schon vor der Operation festge­standen. Die Ärzte hätten sie vor diesem Hintergrund nur unzulänglich über die Risiken einer solchen Therapie und damit verbunden eines Paravasats aufgeklärt.

Ihre Klage blieb ohne Erfolg. Ein Gutachten entkräftete den Vorwurf, der Port sei nicht ordnungsgemäß gereinigt worden. Die Risiken der Chemo-Therapie und eines Paravasats seien der Patientin ausreichend vor Augen geführt worden. 

Aufklä­rungs­pflicht über ein mögliches Paravasat bei Chemotherapie?

Vor der Implan­tation des Ports habe es keiner Information bedurft. Es habe sich nur um eine reine Vorsor­ge­maßnahme gehandelt, die die Patientin schonte, indem sie einen ansonsten drohenden zusätz­lichen Eingriff entbehrlich gemacht habe. Zu dieser Zeit – vor der OP – habe das therapeu­tische Konzept noch nicht festge­standen. 

Aufklä­rungs­ge­spräch ohne Fachaus­drücke

In einem etwa einstündigen Gespräch hätten die Ärzte dann darauf hingewiesen, dass es durch den Austritt von Infusi­ons­flüs­sigkeit zu Gewebe­schäden und entzünd­lichen Reaktionen kommen könne. Auch könne man den Ärzten keinen Vorwurf machen, dass sie den Begriff Paravasat nicht benutzten: Das Aufklä­rungs­ge­spräch sei möglichst von medizi­nischen Fachaus­drücken freizu­halten und in einer für den Laien verständ­lichen Sprache zu führen. Das hätten die Ärzte getan.

Oberlan­des­gericht Koblenz am 30. Juni 2014(AZ: 5 U 483/14)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht

Zurück