Das stellte das Oberlandesgericht Hamm klar, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Eine Apotheke hatte im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes eine Rezeptsammelstelle für verschreibungspflichtige Arzneimittel eingerichtet. Eine mannshohe Werbetafel wies darauf hin, unter anderem mit den Aufschriften „Hier können Sie Ihr Rezept einwerfen“ und „Rezept im Umschlag bitte hier einwerfen“.
Kunden können Bestellungen aufgeben
Kunden hatten über diese Tafel die Möglichkeit, Bestellungen für verschreibungspflichtige Medikamente und andere Artikel aus dem Sortiment der Apotheke aufzugeben. In die Werbetafel waren hierfür mehrere Regalfächer eingebaut, in denen sich Briefumschläge und Bestellscheine befanden.
Wer eine Bestellung aufgeben wollte, musste einen Bestellschein ausfüllen, diesen – bei verschreibungspflichtigen Medikamenten zusammen mit dem ärztlichen Rezept – in einen Briefumschlag stecken und den Umschlag in einen an der Tafel aufgehängten Briefkasten einwerfen.
Auf dem Bestellschein konnte der Kunde angeben, ob er die Produkte selbst in der Apotheke abholen wollte oder ob die Produkte an ihn geliefert werden sollten. Bei der zweiten Möglichkeit lieferte ein Apothekenbote an die angegebene Adresse aus.
Eine Mitbewerberin verlangte von der Apotheke, dies zu unterlassen, da es sich um eine unzulässige Rezeptsammelstelle handele. Die andere Apotheke wehrte sich: Sie betreibe eine zulässige Pick-Up-Stelle im Rahmen ihres Versandhandels, für den sie eine Erlaubnis habe.
Gericht: Keine Pick-Up-Stelle sondern Rezeptsammelstelle ohne Genehmigung
Der Verfügungsantrag der Mitbewerberin war erfolgreich. Die Richter untersagten der Apotheke, die Sammelstelle zu betreiben und zu bewerben. Sie widersprachen ihr auch darin, dass es sich hierbei um eine Pick-Up-Stelle handele. Dies sei gerade nicht der Fall. Der Begriff ‚Pick-Up-Stelle’ tauche im Gesetz gar nicht auf. Gerichte verwendeten ihn manchmal zur schlagwortartigen Beschreibung in apothekenrechtlichen Gerichtsentscheidungen.
Gemeint sei allerdings mit einer Pick-up-Stelle, dass dort Medikamente abgeholt werden könnten. Abholen könnten die Kunden im vorliegenden Fall die Produkte aber gerade nicht. Es handele sich hier also nicht um eine „Pick-Up-Stelle“, sondern um eine Rezeptsammelstelle im Sinne der Apothekenbetriebsordnung. Diese falle nicht unter den Versandhandel mit Arzneimitteln. Die Apotheke benötige daher eine behördliche Erlaubnis für die Unterhaltung einer solchen Sammelstelle.
Außerdem wiesen die Richter darauf hin, dass eine solche Sammelstelle nicht in einem Gewerbebetrieb wie einem Supermarkt unterhalten werden dürfe.
Oberlandesgericht Hamm am 12. Mai 2015 (AZ: 4 U 53/15)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.07.2015