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Rezept­sam­mel­stelle ist nicht Versand­handel

(DAV). Seitdem der Online-Handel auch die Apotheken erreicht hat, ist in diesem Markt viel in Bewegung geraten. Eine Rezept­sam­mel­stelle allerdings hat mit dem Versand­handel nichts zu tun.

Das stellte das Oberlan­des­gericht Hamm klar, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet.

Eine Apotheke hatte im Eingangs­bereich eines Lebens­mit­tel­marktes eine Rezept­sam­mel­stelle für verschrei­bungs­pflichtige Arznei­mittel eingerichtet. Eine mannshohe Werbetafel wies darauf hin, unter anderem mit den Aufschriften „Hier können Sie Ihr Rezept einwerfen“ und „Rezept im Umschlag bitte hier einwerfen“. 

Kunden können Bestel­lungen aufgeben

Kunden hatten über diese Tafel die Möglichkeit, Bestel­lungen für verschrei­bungs­pflichtige Medikamente und andere Artikel aus dem Sortiment der Apotheke aufzugeben. In die Werbetafel waren hierfür mehrere Regalfächer eingebaut, in denen sich Briefum­schläge und Bestell­scheine befanden.

Wer eine Bestellung aufgeben wollte, musste einen Bestell­schein ausfüllen, diesen – bei verschrei­bungs­pflichtigen Medika­menten zusammen mit dem ärztlichen Rezept – in einen Briefum­schlag stecken und den Umschlag in einen an der Tafel aufgehängten Briefkasten einwerfen.

Auf dem Bestell­schein konnte der Kunde angeben, ob er die Produkte selbst in der Apotheke abholen wollte oder ob die Produkte an ihn geliefert werden sollten. Bei der zweiten Möglichkeit lieferte ein Apothe­kenbote an die angegebene Adresse aus. 

Eine Mitbewerberin verlangte von der Apotheke, dies zu unterlassen, da es sich um eine unzulässige Rezept­sam­mel­stelle handele. Die andere Apotheke wehrte sich: Sie betreibe eine zulässige Pick-Up-Stelle im Rahmen ihres Versand­handels, für den sie eine Erlaubnis habe.  

Gericht: Keine Pick-Up-Stelle sondern Rezept­sam­mel­stelle ohne Genehmigung

Der Verfügungs­antrag der Mitbewerberin war erfolgreich. Die Richter untersagten der Apotheke, die Sammel­stelle zu betreiben und zu bewerben. Sie widersprachen ihr auch darin, dass es sich hierbei um eine Pick-Up-Stelle handele. Dies sei gerade nicht der Fall. Der Begriff ‚Pick-Up-Stelle’ tauche im Gesetz gar nicht auf. Gerichte verwendeten ihn manchmal zur schlag­wort­artigen Beschreibung in apothe­ken­recht­lichen Gerichts­ent­schei­dungen.

Gemeint sei allerdings mit einer Pick-up-Stelle, dass dort Medikamente abgeholt werden könnten. Abholen könnten die Kunden im vorlie­genden Fall die Produkte aber gerade nicht. Es handele sich hier also nicht um eine „Pick-Up-Stelle“, sondern um eine Rezept­sam­mel­stelle im Sinne der Apothe­ken­be­triebs­ordnung. Diese falle nicht unter den Versand­handel mit Arznei­mitteln. Die Apotheke benötige daher eine behördliche Erlaubnis für die Unterhaltung einer solchen Sammel­stelle.

Außerdem wiesen die Richter darauf hin, dass eine solche Sammel­stelle nicht in einem Gewerbe­betrieb wie einem Supermarkt unterhalten werden dürfe.

Oberlan­des­gericht Hamm am 12. Mai 2015 (AZ: 4 U 53/15)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht Verwal­tungsrecht

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