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Tipps&Urteile

Rente für Pflege­leis­tungen

(DAV). Die Pflege eines Angehörigen ist häufig auch zeitlich mit hohem Aufwand verbunden – manchmal gestaltet sie sich fast schon wie ein Job. Daher ist es logisch, dass ab einem Aufwand von mindestens 14 Stunden in der Woche eine Renten­ver­si­che­rungs­pflicht besteht – jedoch nicht zu Lasten des Pflegenden.

Wer einen Pflege­be­dürftigen mit Anspruch auf Pflege­ver­si­che­rungs­leis­tungen in seiner häuslichen Umgebung privat pflegt, ist renten­ver­si­che­rungs­pflichtig. Die Beiträge zahlt die Pflege­ver­si­cherung. Voraus­setzung ist allerdings, dass es sich um eine umfang­reiche Pflege, hier 14 Wochen­stunden, handelt. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht am 8. Oktober 2013 (AZ: L 1 KR 72/11). Damit haben pflegende Famili­en­an­ge­hörige die Möglichkeit, später eine Rente für ihre familiäre Pflege­leistung zu bekommen, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Pflegende Frau beantragt Renten­ver­si­che­rungs­pflicht

Eine Frau hatte ihre mittlerweile verstorbene Schwie­ger­mutter, die Pflegegeld der Pflegestufe I bezog, gepflegt. Sie beantragte die Prüfung ihrer Renten­ver­si­che­rungs­pflicht und die Zahlung von Versiche­rungs­bei­trägen durch die Pflegekasse. Die Renten­ver­si­cherung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der wöchentliche Pflege­aufwand unter 14 Stunden liege. Die Frau hingegen berief sich darauf, dass der Medizi­nische Dienst der Kranken­ver­si­cherung (MDK) den tatsäch­lichen konkreten Pflege­aufwand gar nicht ermittelt habe. Zum Beleg, dass dieser Aufwand über 14 Stunden gelegen habe, legte sie ein Pflege­ta­gebuch sowie eine Aufstellung über die hauswirt­schaftliche Versorgung vor.

Pflege­aufwand ist individuell zu ermitteln

Die Darmstädter Richter gaben der Frau Recht und bejahten die Renten­ver­si­che­rungs­pflicht. Die Beiträge hierfür müsse die Pflege­ver­si­cherung der Pflege­be­dürftigen tragen. Es sei der tatsächlich anfallende indivi­duelle Hilfebedarf zu bewerten und der Zeitaufwand in Stunden abzuschätzen. Der MDK habe jedoch keine eigenen Feststel­lungen zur tatsäch­lichen Hilfeleistung im Rahmen des medizinisch und pflegerisch Notwendigen getroffen. Stattdessen habe er unmaßgebliche Pauschalen zugrunde gelegt. Daher seien die Angaben der Frau – soweit schlüssig – heranzu­ziehen. Neben dem unstreitigen Grundpfle­ge­bedarf von täglich 51 Minuten seien danach mindestens 1 Stunde und 16 Minuten täglich für die Hauswirt­schaft nötig gewesen. Damit habe der Pflege­bedarf von mehr als 14 Stunden wöchentlich vorgelegen.

Der Tipp

Viele pflegende Angehörige wissen nicht, dass sie womöglich auf eine Rente verzichten, die die Pflege­ver­si­cherung zahlen müsste. Die DAV-Sozial­rechts­anwälte raten daher allen, die mindestens 14 Stunden die Woche pflegen, ihre Möglich­keiten zu überprüfen.

Hessisches Landes­so­zi­al­gericht am 8. Oktober 2013 (AZ: L 1 KR 72/11)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Renten­ver­si­che­rungsrecht Sozialrecht

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