Wer einen Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen in seiner häuslichen Umgebung privat pflegt, ist rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge zahlt die Pflegeversicherung. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine umfangreiche Pflege, hier 14 Wochenstunden, handelt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht am 8. Oktober 2013 (AZ: L 1 KR 72/11). Damit haben pflegende Familienangehörige die Möglichkeit, später eine Rente für ihre familiäre Pflegeleistung zu bekommen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Pflegende Frau beantragt Rentenversicherungspflicht
Eine Frau hatte ihre mittlerweile verstorbene Schwiegermutter, die Pflegegeld der Pflegestufe I bezog, gepflegt. Sie beantragte die Prüfung ihrer Rentenversicherungspflicht und die Zahlung von Versicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der wöchentliche Pflegeaufwand unter 14 Stunden liege. Die Frau hingegen berief sich darauf, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) den tatsächlichen konkreten Pflegeaufwand gar nicht ermittelt habe. Zum Beleg, dass dieser Aufwand über 14 Stunden gelegen habe, legte sie ein Pflegetagebuch sowie eine Aufstellung über die hauswirtschaftliche Versorgung vor.
Pflegeaufwand ist individuell zu ermitteln
Die Darmstädter Richter gaben der Frau Recht und bejahten die Rentenversicherungspflicht. Die Beiträge hierfür müsse die Pflegeversicherung der Pflegebedürftigen tragen. Es sei der tatsächlich anfallende individuelle Hilfebedarf zu bewerten und der Zeitaufwand in Stunden abzuschätzen. Der MDK habe jedoch keine eigenen Feststellungen zur tatsächlichen Hilfeleistung im Rahmen des medizinisch und pflegerisch Notwendigen getroffen. Stattdessen habe er unmaßgebliche Pauschalen zugrunde gelegt. Daher seien die Angaben der Frau – soweit schlüssig – heranzuziehen. Neben dem unstreitigen Grundpflegebedarf von täglich 51 Minuten seien danach mindestens 1 Stunde und 16 Minuten täglich für die Hauswirtschaft nötig gewesen. Damit habe der Pflegebedarf von mehr als 14 Stunden wöchentlich vorgelegen.
Der Tipp
Viele pflegende Angehörige wissen nicht, dass sie womöglich auf eine Rente verzichten, die die Pflegeversicherung zahlen müsste. Die DAV-Sozialrechtsanwälte raten daher allen, die mindestens 14 Stunden die Woche pflegen, ihre Möglichkeiten zu überprüfen.
Hessisches Landessozialgericht am 8. Oktober 2013 (AZ: L 1 KR 72/11)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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