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Reisever­an­stalter haftet nicht bei Sturz auf nassen Poolfliesen

(dpa/tmn). Stürzt ein Urlauber auf nassen Fliesen am Hotelpool, haftet der Reisever­an­stalter nicht unbedingt. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

In dem verhan­delten Fall hatte der Kläger eine Pauschalreise in ein Hotel in der Türkei gebucht. Am dritten Tag seines Aufenthalts rutschte er auf dem Weg zwischen dem Hotelpool und dem Pool-WC aus und zog sich eine Platzwunde am Kopf zu. Sie musste im örtlichen Krankenhaus genäht werden. Der Kläger war der Auffassung, dass das Hotelpersonal seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt hatte. Eine üblicherweise an der Unfall­stelle liegende Matte sei nicht vorhanden gewesen. Aufgrund der Rutsch­gefahr hätten Warnschilder aufgestellt werden müssen. Er verklagte deshalb den Reisever­an­stalter.

Das Gericht wies die Klage aber an. Der Sturz sei allgemeines Lebens­risiko. Der Kläger habe erkennen können, dass der Boden gefliest war. Rund um ein Schwimm­becken sei deshalb mit erhöhter Rutsch­gefahr zu rechnen. Ein Hinweis­schild sei deshalb nicht nötig.

Urteil des Amtsge­richts München vom 15.04.2014 (AZ: 182 C 1465/14)

Rechts­gebiete
Reiserecht

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