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Reisever­an­stalter FTI insolvent: Welche Rechte haben Reisende?

Berlin (DAA). Der deutsche Reisever­an­stalter FTI hat Insolvenz beantragt. Das Unternehmen mit Sitz in München ist der drittgrößte Reisean­bieter in Europa, geriet durch die Corona Pandemie in finanzielle Not und konnte sich trotz Geldern aus dem Wirtschafts­sta­bi­li­sie­rungsfonds in Höhe von 600 Millionen Euro nicht erholen. Für tausende von Reisenden stellen sich nun rechtliche Fragen in Zusammenhang mit ihren Buchungen. Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de informiert.

Rückreise für Urlauber

Reisende sollten jetzt erstmal nicht in Panik verfallen“, stellt Inga Nickel, Rechts­an­wältin für Reiserecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) klar. „Wer eine Pauschalreise gebucht hat und derzeit im Urlaub ist, kommt sicher wieder nach Hause. Der Deutsche Reisesi­che­rungsfonds (DRSF) greift im Falle der Zahlungs­un­fä­higkeit des Veranstalters. Anbieter von Pauschal­reisen sind in Deutschland grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, sich beim DRSF abzusichern,“ so die Rechts­an­wältin. Der Reisever­an­stalter stelle der reisenden Person vor Antritt einen so genannten Sicherungs­schein aus, der dies bestätige. Der Sicherungs­schein werde mit der Buchungs­be­stä­tigung versandt.

Muss der Urlaub abgebrochen werden?

„Wenn bereits gebuchte Leistungen im Urlaub nicht durchgeführt bzw. in Anspruch genommen werden können, muss die nötige Unterbringung sowie Rückreise zum Abflugsort organisiert und bezahlt werden,“ erklärt die Reiserechtlerin. „Reisende sollten sich in diesem Fall umgehend an das im Sicherungs­schein angegebene Insolvenz­ab­si­che­rungs­un­ter­nehmen (bei FTI der DRSF) wenden, um die Rückreise sicher­zu­stellen.“

Vor Reiseantritt: Anzahlungen müssen erstattet werden

Wer seine Reise noch nicht angetreten aber schon ganz oder in Teilen bezahlt habe, bleibe nicht auf den Kosten sitzen: „Alle Kosten einer Pauschalreise werden voll zurück­er­stattet,“ beruhigt Nickel, „In der Regel wird dafür ein Online­portal eingerichtet, wo die entspre­chenden Ausgaben zurück­ge­fordert werden können.“

Keine Pauschalreise: was gilt für Flug- und Hotelbu­chungen?

Nicht jede Reise sei eine Pauschalreise, also die Kombination aus Flug und Hotel sowie ggf. weiteren Leistungen. „Einzelne Flug- oder Hotelbu­chungen fallen nicht unter den Schutz des Reisesi­che­rungsfonds“ so die Rechts­an­wältin. Der Veranstalter informiere seine Kundinnen und Kunden, ob die Leistungen in Anspruch genommen werden können. „Klappt das nicht, hilft nur die private Reiserück­tritts­ver­si­cherung,“ erklärt Nickel. Hat man diese nicht abgeschlossen, bleibe man höchst­wahr­scheinlich auf den Kosten sitzen.

 

Sie haben ein Problem mit Ihrem Reisever­stalter oder Ihrer Flugge­sell­schaft? Rechtan­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Reiserecht beraten Sie gerne zu allen Fragen rund ums Reiserecht. Zu finden unter www.anwalt­auskunft.de.

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Aktualisiert am
05.06.2024
Autor
red/dav

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