Falsche Strecke
Ende Juli 2012 rief eine Münchnerin in einem Reisebüro an und buchte Flüge für sich und ihre Familie von Antalya nach München für Anfang September 2012. Noch am selben Tag begab sie sich ins Reisebüro und holte die Reiseunterlagen ab. Dabei unterschrieb sie die Buchung. Erst am Reisetag stellte die Frau in Antalya fest, dass die Flugtickets auf die Strecke München-Antalya und nicht von Antalya nach München ausgestellt waren. Sie musste daher in Antalya neue Tickets kaufen. Die zusätzlichen Kosten in Höhe von 1.070 Euro forderte sie vom Reisebüro zurück. Schließlich habe sie beim Telefonat ausdrücklich erklärt, von Antalya nach München fliegen zu wollen und nicht umgekehrt.
Die Entscheidung
Da sich das Reisebüro weigerte zu zahlen, klagte die Kundin. Jedoch erfolglos: Es komme nicht darauf an, was am Telefon gesagt wurde. Entscheidend sei, dass die Frau vor Ort eine Buchung unterzeichnet habe, auf welcher unmissverständlich ein Flug für vier Teilnehmer von München nach Antalya aufgeführt gewesen sei. Sollte sie daher tatsächlich im vorangegangenen Telefonat etwas anderes bestellt haben, hätte sie die Buchungsunterlagen nicht ungeprüft unterscheiben dürfen. So habe sie zumindest ein weit überwiegendes Mitverschulden. Sie habe daher keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Amtsgericht München am 12. April 2013 (AZ: 233 C 1004/13)