Tipps&Urteile

Reiseun­terlagen sofort auf Richtigkeit prüfen!

(DAV). Werden Buchungsdaten telefonisch durchgegeben, muss der Buchende bei Erhalt der Unterlagen prüfen, ob die Daten auch korrekt aufgenommen wurden. Anderenfalls ist ein Schadens­er­satz­an­spruch ausgeschlossen, entschied das Amtsgericht München.

Falsche Strecke

Ende Juli 2012 rief eine Münchnerin in einem Reisebüro an und buchte Flüge für sich und ihre Familie von Antalya nach München für Anfang September 2012. Noch am selben Tag begab sie sich ins Reisebüro und holte die Reiseun­terlagen ab. Dabei unterschrieb sie die Buchung. Erst am Reisetag stellte die Frau in Antalya fest, dass die Flugtickets auf die Strecke München-Antalya und nicht von Antalya nach München ausgestellt waren. Sie musste daher in Antalya neue Tickets kaufen. Die zusätz­lichen Kosten in Höhe von 1.070 Euro forderte sie vom Reisebüro zurück. Schließlich habe sie beim Telefonat ausdrücklich erklärt, von Antalya nach München fliegen zu wollen und nicht umgekehrt.

Die Entscheidung

Da sich das Reisebüro weigerte zu zahlen, klagte die Kundin. Jedoch erfolglos: Es komme nicht darauf an, was am Telefon gesagt wurde. Entscheidend sei, dass die Frau vor Ort eine Buchung unterzeichnet habe, auf welcher unmiss­ver­ständlich ein Flug für vier Teilnehmer von München nach Antalya aufgeführt gewesen sei. Sollte sie daher tatsächlich im vorange­gangenen Telefonat etwas anderes bestellt haben, hätte sie die Buchungs­un­terlagen nicht ungeprüft unterscheiben dürfen. So habe sie zumindest ein weit überwie­gendes Mitver­schulden. Sie habe daher keinen Anspruch auf Schadens­ersatz.

Amtsgericht München am 12. April 2013 (AZ: 233 C 1004/13)

Zurück