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Reiseun­terlagen richtig lesen

(DAV). Es empfiehlt sich, Reiseun­terlagen immer gründlich zu lesen. Verpasst man seinen Flug, weil man sich im Datum vertan hat, ist man selbst und nicht das Reiseun­ter­nehmen dafür verant­wortlich, entschied das Amtsgericht München.

Der Mann buchte eine Reise vom 16. bis 23. Dezember 2012, zu der unter anderem ein Flug von München nach Dubai gehörte. Die Buchungs­be­stä­tigung des Reiseun­ter­nehmens enthielt den Vermerk: „Abflugtag ggf. am Vortag“. Die Reisebe­schreibung wies darauf hin, dass der Abflug überwiegend am Vortag der Reise erfolge und der Kunde die Flugzeiten in den Reiseun­terlagen erfahre. Rund zwei Wochen vor Abflug erhielt der Mann diese Reiseun­terlagen. Sie enthielten die Flugtickets mit dem Abflugdatum 15. Dezember 2012 und den konkreten Flugzeiten. Der Mann bemerkte das Abflugdatum jedoch erst am 16. Dezember. Er verlangte vom Reiseun­ter­nehmen die Rückzahlung des gesamten Reisepreises und argumen­tierte, in der Reisebe­stä­tigung sei ganz ausdrücklich unter „Ihre Flüge“ als Datum der „16.12.12“ angegeben. Aus dem Hinweis in der Reisebe­stä­tigung ergebe sich nicht, dass der Vortag ein anderer als der 16. Dezember 2012 sei. Das Reiseun­ter­nehmen hätte jedenfalls mit einem separaten Schreiben auf die geänderten Flugzeiten aufmerksam machen müssen.

Dazu sei das Reiseun­ter­nehmen nicht verpflichtet, entschied das Gericht: Die Hinweise in der Buchungs­be­stä­tigung und der Reisebe­schreibung seien nicht unklar und hätten keine Vertrau­ens­grundlage dafür geschaffen, dass der Flug am 16. Dezember 2012 starte. Es sei dem Mann zuzumuten gewesen, die Reiseun­terlagen, die er rechtzeitig vor dem Termin erhalten habe, aufmerksam durchzulesen. 

Amtsgericht München am 03. Mai 2013 (AZ: 281 C 3666/13)

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