Der Mann buchte eine Reise vom 16. bis 23. Dezember 2012, zu der unter anderem ein Flug von München nach Dubai gehörte. Die Buchungsbestätigung des Reiseunternehmens enthielt den Vermerk: „Abflugtag ggf. am Vortag“. Die Reisebeschreibung wies darauf hin, dass der Abflug überwiegend am Vortag der Reise erfolge und der Kunde die Flugzeiten in den Reiseunterlagen erfahre. Rund zwei Wochen vor Abflug erhielt der Mann diese Reiseunterlagen. Sie enthielten die Flugtickets mit dem Abflugdatum 15. Dezember 2012 und den konkreten Flugzeiten. Der Mann bemerkte das Abflugdatum jedoch erst am 16. Dezember. Er verlangte vom Reiseunternehmen die Rückzahlung des gesamten Reisepreises und argumentierte, in der Reisebestätigung sei ganz ausdrücklich unter „Ihre Flüge“ als Datum der „16.12.12“ angegeben. Aus dem Hinweis in der Reisebestätigung ergebe sich nicht, dass der Vortag ein anderer als der 16. Dezember 2012 sei. Das Reiseunternehmen hätte jedenfalls mit einem separaten Schreiben auf die geänderten Flugzeiten aufmerksam machen müssen.
Dazu sei das Reiseunternehmen nicht verpflichtet, entschied das Gericht: Die Hinweise in der Buchungsbestätigung und der Reisebeschreibung seien nicht unklar und hätten keine Vertrauensgrundlage dafür geschaffen, dass der Flug am 16. Dezember 2012 starte. Es sei dem Mann zuzumuten gewesen, die Reiseunterlagen, die er rechtzeitig vor dem Termin erhalten habe, aufmerksam durchzulesen.
Amtsgericht München am 03. Mai 2013 (AZ: 281 C 3666/13)