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Reiserück­tritts­ver­si­cherung endet nicht bei Online-Check-in

(dpa/tmn). Wann gilt eine Reise als angetreten? Für die Reiserück­tritts­ver­si­cherung kann diese Frage entscheidend sein. Der Versiche­rungs­schutz endet nicht beim Online-Check-in. Die Reise wurde mit diesem Schritt faktisch noch nicht angetreten, entschied das Amtsgericht München.

In dem vom Amtsgericht verhan­delten Fall hatte ein Mann vom 28. April bis 17. Mai 2013 eine Flugreise von Frankfurt nach Santo Domingo gebucht. Gleich­zeitig hatte er eine Reiserück­tritts­ver­si­cherung abgeschlossen. Am Vormittag des Abflugtages checkte er online ein. Kurz darauf erkrankte er so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war und stornierte den Flug. Nach den Versiche­rungs­be­din­gungen beginnt der Versiche­rungs­schutz mit der Buchung der Reise und endet mit ihrem Antritt. Der Mann verlangte deshalb von der Versicherung die Reisekosten. Diese weigerte sich zu zahlen und argumen­tierte, mit dem Einchecken sei die Reise angetreten worden.

Die Richter gaben dem Kläger Recht. Mit dem Online-Check-in erkläre der Reisende nur die Absicht, dass er die Reise antreten werde. Es handele sich dabei aber noch nicht um den faktischen Reiseantritt. Für einen wirklichen Reiseantritt müsse der Reisende auch faktisch Leistungen der Airline in Anspruch nehmen, zum Beispiel die Aufgabe von Gepäck am Schalter

Urteil des Amtsge­richts München vom 30.10.13 (AZ:  171 C 18960/13)

Rechts­gebiete
Reiserecht

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