(DAV). Sogenannte Fortuna-Reisen, auch Joker-, Glücks- oder Roulette-Reisen genannt, erfreuen sich großer Beliebtheit. Sie locken mit besonders günstigen Preisen, bei denen der Reisende allerdings auf die freie Wahl von Hotel und Flug verzichten muss. Stattdessen wird das „Überraschungspaket“ vom Reiseveranstalter zusammengestellt.
Das Amtsgericht München hat am 21. März 2024 (AZ: 191 C 12742/24) entschieden, dass Reiseveranstalter bei „Fortuna-Reisen“ nicht verpflichtet sind, bereits bei der Buchung detaillierte Angaben zu Hotel und Flugzeiten zu machen. Es reicht aus, wenn diese Informationen 8 bis 10 Tage vor Reiseantritt zusammen mit den Reiseunterlagen verschickt werden, erklärt das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Informationspflichten des Reiseveranstalters bei "Fortuna-Reisen
Der Kläger hatte im April 2023 bei einem Münchner Reiseveranstalter eine 15-tägige 5-Sterne-Reise nach Lykien mit Verlängerungswoche an der türkischen Riviera für die Zeit vom 18.11.2023 bis 02.12.2023 gebucht. Der Gesamtpreis der Reise betrug lediglich 580 Euro und der Abflug sollte in Stuttgart erfolgen. Die Buchung erfolgte ohne konkrete Angaben zu Hotelnamen oder Flugzeiten, was für diese Art von "Roulette-Reisen" typisch ist.
Der Kläger leistete eine Anzahlung von 142,40 Euro, verweigerte jedoch die Restzahlung mit der Begründung, er benötige vorab Informationen über Hotel und Flugzeiten, um seine Familie über die Reiseroute und Kontaktmöglichkeiten informieren zu können. Der Reiseveranstalter verweigerte diese Informationen unter Hinweis auf die übliche Praxis bei „Fortuna Reisen“. Der Reisende trat daraufhin vom Vertrag zurück und verlangte die Anzahlung zurück.
Die Richter entschieden:
- Der Reiseveranstalter hatte zugesichert, dass die Details zu Unterkunft und Flugzeiten 8 bis 10 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt würden. Dies sei zwar kurzfristig, aber bei dieser Art von Reise nicht zu beanstanden.
- Dem Reisenden stehe es frei, eine klassische Reise mit sofortiger Auswahl von Hotel und Flugzeiten zu buchen. Diese Wahlfreiheit wirke sich jedoch auf den Preis aus.
- Bei "Roulette-Reisen" sei es üblich, dass der Veranstalter die Unterkunft und die genauen Flugzeiten erst kurzfristig festlege. Dies sei Teil des günstigen Preisangebots.
- Die Informationspflichten des Veranstalters seien erfüllt, da die relevanten Daten rechtzeitig vor Reisebeginn übermittelt werden müssten.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
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