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Reiseroulette: Was „Fortuna-Reisen“ wirklich bedeuten

(DAV). Sogenannte Fortuna-Reisen, auch Joker-, Glücks- oder Roulette-Reisen genannt, erfreuen sich großer Beliebtheit. Sie locken mit besonders günstigen Preisen, bei denen der Reisende allerdings auf die freie Wahl von Hotel und Flug verzichten muss. Stattdessen wird das „Überra­schungspaket“ vom Reisever­an­stalter zusammen­ge­stellt.

Das Amtsgericht München hat am 21. März 2024 (AZ: 191 C 12742/24) entschieden, dass Reisever­an­stalter bei „Fortuna-Reisen“ nicht verpflichtet sind, bereits bei der Buchung detail­lierte Angaben zu Hotel und Flugzeiten zu machen. Es reicht aus, wenn diese Informa­tionen 8 bis 10 Tage vor Reiseantritt zusammen mit den Reiseun­terlagen verschickt werden, erklärt das Rechts­portal anwalt­auskunft.de.

Informa­ti­ons­pflichten des Reisever­an­stalters bei "Fortuna-Reisen

Der Kläger hatte im April 2023 bei einem Münchner Reisever­an­stalter eine 15-tägige 5-Sterne-Reise nach Lykien mit Verlän­ge­rungswoche an der türkischen Riviera für die Zeit vom 18.11.2023 bis 02.12.2023 gebucht. Der Gesamtpreis der Reise betrug lediglich 580 Euro und der Abflug sollte in Stuttgart erfolgen. Die Buchung erfolgte ohne konkrete Angaben zu Hotelnamen oder Flugzeiten, was für diese Art von "Roulette-Reisen" typisch ist.

Der Kläger leistete eine Anzahlung von 142,40 Euro, verweigerte jedoch die Restzahlung mit der Begründung, er benötige vorab Informa­tionen über Hotel und Flugzeiten, um seine Familie über die Reiseroute und Kontakt­mög­lich­keiten informieren zu können.  Der Reisever­an­stalter verweigerte diese Informa­tionen unter Hinweis auf die übliche Praxis bei „Fortuna Reisen“. Der Reisende trat daraufhin vom Vertrag zurück und verlangte die Anzahlung zurück.

Die Richter entschieden:

  • Der Reiseveranstalter hatte zugesichert, dass die Details zu Unterkunft und Flugzeiten 8 bis 10 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt würden. Dies sei zwar kurzfristig, aber bei dieser Art von Reise nicht zu beanstanden.
  • Dem Reisenden stehe es frei, eine klassische Reise mit sofortiger Auswahl von Hotel und Flugzeiten zu buchen. Diese Wahlfreiheit wirke sich jedoch auf den Preis aus.
  • Bei "Roulette-Reisen" sei es üblich, dass der Veranstalter die Unterkunft und die genauen Flugzeiten erst kurzfristig festlege. Dies sei Teil des günstigen Preisangebots.
  • Die Informationspflichten des Veranstalters seien erfüllt, da die relevanten Daten rechtzeitig vor Reisebeginn übermittelt werden müssten.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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