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Reisemängel müssen detailliert nachge­wiesen werden

München/Berlin (DAV). Wer eine Reisepreis­min­derung erreichen will, weil ihm die Urlaubs­freude durch massive Mängel verdorben wurde, muss diese Mängel genau dokumen­tieren. Pauschale Kritik­punkte reichen nicht aus. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München und empfahl den betroffenen Klägern einen Vergleich mit dem Reisever­an­stalter (Vergleich vom 9. Dezember 2011, AZ: 271 C 13043/11). Das berichtet die Deutsche Anwalt­auskunft.

Die dreiköpfige Familie verbrachte einen achttägigen Urlaub in Ägypten. Für Hotel, Verpflegung und die Flüge bezahlten sie 808 Euro. Nach ihrer Rückkehr reklamierten sie die Reise und führten zahlreiche Mängel an: Das Hotel sei eine riesige Baustelle gewesen, Verpflegung und Service nicht zufrie­den­stellend, die hygienischen Verhältnisse eine Katastrophe, und es hätte nur ein dürftiges Unterhal­tungs­programm gegeben. Zwei ihrer Koffer hätten sie erst Wochen nach ihrer Rückkehr erhalten. Diese Mängel hätten sie auch mehrfach reklamiert. Vom Reisever­an­stalter verlangte das Ehepaar 606 Euro vom Reisepreis zurück und darüber hinaus noch insgesamt 700 Euro Schaden­ersatz. Der Reisever­an­stalter bestritt die Vorwürfe.

Die Klage des Ehepaares blieb ohne Erfolg. Zu ungenau sei die Beschreibung der Mängel. Pauschale Angaben wie „riesige Baustelle“ oder „katastrophale hygienische Zustände“ reichen nicht aus. Darüber hinaus sei den Klägern ein anderes Zimmer zugewiesen worden. Dass man auch dort Lärm hätte wahrnehmen können, hätten die Betroffenen nicht nachvoll­ziehbar dargelegt. Dass sie die Mängel „mehrfach“ gemeldet hätten, sei ebenfalls kein ausrei­chendes Argument.

Das Verfahren endete mit einem Vergleich: Der Reisever­an­stalter zahlte dem Ehepaar einen Betrag von 150 Euro. Von den Kosten des Rechts­streits mussten sie 89 Prozent übernehmen.

Rechts­gebiete
Reiserecht

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