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Regress der Haftpflicht­ver­si­cherung nach Unfall­flucht

(DAV). Wer als Autofahrer jemanden bei einem Unfall verletzt und danach einfach wegfährt, kann von der Versicherung gehörig zur Kasse gebeten werden. Vielen sind die Folgen einer Unfall­flucht nicht bewusst. Man begeht nicht nur eine Straftat, sondern neben den strafrecht­lichen Konsequenzen können auch weitere Kosten auf einen zukommen.

Wenn sich jemand unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er damit rechnen muss, einen Menschen verletzt zu haben, begeht eine besonders schwer­wiegende und vorsätzliche Pflicht­ver­letzung. Das Landgericht in Heidelberg verurteilte einen Unfall­flüchtigen zu einer Zahlung von 5.000 Euro an den Versicherer als Regress. 

Unfall­flucht in einem besonders schwer­wie­genden Fall

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall flüchtete der Unfall­ver­ur­sacher. Bei dem Unfall war eine Person verletzt worden. Dennoch blieb der Unfall­ver­ur­sacher in seinem Auto sitzen. Eine andere Person sprach ihn auf seine mögliche Unfall­be­tei­ligung an als auch auf die Gefahr, dass er den Führer­schein verlieren könnte. Trotzdem entfernte sich der Mann vom Unfallort.

Die Haftpflicht­ver­si­cherung verlangte von ihm Regress in Höhe von 5.000 Euro. 

Höherer Regress bei Unfall­flucht

Das Gericht gab der Versicherung Recht und verurteilte den Mann zur Zahlung von 5.000 Euro an die Haftpflicht­ver­si­cherung. Die übliche Beschränkung der Haftung auf 2.500 Euro entfalle, da der Versicherte seine Aufklä­rungs­ver­pflichtung vorsätzlich und besonders schwer­wiegend verletzt habe. Zwar stelle nicht jede Unfall­flucht eine solche besonders schwer­wiegende Verletzung der Aufklä­rungs­pflicht dar. Dies sei aber dann der Fall, wenn jemand verletzt worden sei.

Wegen der Unfall­flucht und fahrlässiger Körper­ver­letzung war der Mann bereits rechts­kräftig bestraft worden.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann die Verletzung des anderen bemerkt hatte und einfach davonge­fahren war – wohl getrieben von der Angst, seinen Führer­schein zu verlieren. Daher liege hier ein besonders schwer­wie­gendes Verschulden vor, das die Erhöhung des Regresses auf 5.000 Euro rechtfertige.

Landgericht Heidelberg am 23. Januar 2014 (AZ: 3 S 26/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Verkehrsrecht Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht

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