Wenn sich jemand unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er damit rechnen muss, einen Menschen verletzt zu haben, begeht eine besonders schwerwiegende und vorsätzliche Pflichtverletzung. Das Landgericht in Heidelberg verurteilte einen Unfallflüchtigen zu einer Zahlung von 5.000 Euro an den Versicherer als Regress.
Unfallflucht in einem besonders schwerwiegenden Fall
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall flüchtete der Unfallverursacher. Bei dem Unfall war eine Person verletzt worden. Dennoch blieb der Unfallverursacher in seinem Auto sitzen. Eine andere Person sprach ihn auf seine mögliche Unfallbeteiligung an als auch auf die Gefahr, dass er den Führerschein verlieren könnte. Trotzdem entfernte sich der Mann vom Unfallort.
Die Haftpflichtversicherung verlangte von ihm Regress in Höhe von 5.000 Euro.
Höherer Regress bei Unfallflucht
Das Gericht gab der Versicherung Recht und verurteilte den Mann zur Zahlung von 5.000 Euro an die Haftpflichtversicherung. Die übliche Beschränkung der Haftung auf 2.500 Euro entfalle, da der Versicherte seine Aufklärungsverpflichtung vorsätzlich und besonders schwerwiegend verletzt habe. Zwar stelle nicht jede Unfallflucht eine solche besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Dies sei aber dann der Fall, wenn jemand verletzt worden sei.
Wegen der Unfallflucht und fahrlässiger Körperverletzung war der Mann bereits rechtskräftig bestraft worden.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann die Verletzung des anderen bemerkt hatte und einfach davongefahren war – wohl getrieben von der Angst, seinen Führerschein zu verlieren. Daher liege hier ein besonders schwerwiegendes Verschulden vor, das die Erhöhung des Regresses auf 5.000 Euro rechtfertige.
Landgericht Heidelberg am 23. Januar 2014 (AZ: 3 S 26/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.11.2014