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Tipps&Urteile

„Rechts vor links“ ist auf Parkplatz die Ausnahme

(DAV). Für Autofahrer ist der Parkplatz kein rechts­freier Raum. Auch dort gelten Regeln. Allerdings nicht immer dieselben wie auf einer Straße. So gilt „Rechts vor Links“, eine der wichtigsten Regeln der Straßen­ver­kehrs­ordnung, auf Parkplätzen nur eingeschränkt.

Bei Parkplätzen muss man beachten, ob sie einfach ausgestaltet sind oder mit Fahrbahnen, die ‚Straßen­cha­rakter’ haben, erläutern die Verkehrs­rechts­anwälte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Der Fall

Das Landgericht Detmold beschäftigte sich mit einem Unfall, der sich auf einem Parkplatz ereignet hatte. Außer den Parkbuchten waren dort keine weiteren straßen­ähn­lichen Markie­rungen angebracht. Der eine Unfall­be­teiligte argumen­tierte, dass der von links kommende Fahrer das Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Er forderte Schadens­ersatz.

„Rechts vor Links“ gilt nicht

Doch seine Klage war erfolglos. In diesem Fall gelte für beide Verkehrs­teil­nehmer ein besonderes Rücksicht­nah­megebot, entschied das Gericht. Nur auf einem Parkplatz, wo die kreuzenden Verbin­dungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrs­führung Straßen­cha­rakter aufwiesen, gelte die Rechts-vor-Links-Regel.

Landgericht Detmold am 2. Mai 2012 (AZ: 10 S 1/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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