Bei Parkplätzen muss man beachten, ob sie einfach ausgestaltet sind oder mit Fahrbahnen, die ‚Straßencharakter’ haben, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall
Das Landgericht Detmold beschäftigte sich mit einem Unfall, der sich auf einem Parkplatz ereignet hatte. Außer den Parkbuchten waren dort keine weiteren straßenähnlichen Markierungen angebracht. Der eine Unfallbeteiligte argumentierte, dass der von links kommende Fahrer das Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Er forderte Schadensersatz.
„Rechts vor Links“ gilt nicht
Doch seine Klage war erfolglos. In diesem Fall gelte für beide Verkehrsteilnehmer ein besonderes Rücksichtnahmegebot, entschied das Gericht. Nur auf einem Parkplatz, wo die kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung Straßencharakter aufwiesen, gelte die Rechts-vor-Links-Regel.
Landgericht Detmold am 2. Mai 2012 (AZ: 10 S 1/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013