In solchen Fällen kann man, wenn Nachbesserung nicht möglich oder erfolgt ist, vom Kaufvertrag zurücktreten, entschied das Landgericht Freiburg im Breisgau.
Der Fall
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall stellte der Käufer eines gebrauchten Wohnmobils bereits einen Tag nach Übernahme Fehlermeldungen bei der Fahrzeugelektronik fest. Einen weiteren Tag später fand er auch den Grund: Das Wohnmobil war von Ratten befallen. Sie hatten luftdicht verpackte Lebensmittel im Kühlschrank des Wohnmobils angefressen. Es fanden sich außerdem Kot- und Urinspuren und Beschädigungen an Vorhang und Sitzpolstern. Nachdem der Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung verstreichen ließ, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kauf und verlangte den Kaufpreis zurück. Als der Verkäufer sich weigerte, klagte er.
Die Entscheidung
Mit Erfolg. Der Rattenbefall eines Fahrzeugs sei ein Sachmangel. Der liege immer dann vor, wenn die Sache selbst beschädigt werde oder der Gebrauch gefährdet sei. Bei dem Wohnmobil hätten die Tiere Teile der Fahrzeugelektronik angenagt. Damit drohe der Verlust der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs. Im Übrigen spreche die schnelle Entdeckung des Rattenbefalls dafür, dass die Tiere schon bei Übergabe im Wohnmobil lebten. Zwar habe der Verkäufer behauptet, das Wohnmobil habe bis zum Verkauf in einer abgeschlossenen Halle gestanden. Allerdings sei es möglich, dass es dort Ratten gebe.
Der Käufer müsse sich lediglich für die gefahrenen 1.850 Kilometer einen Nutzungsersatz von rund 670 Euro anrechnen lassen.
Tipp der Verkehrsrechtsanwälte
„Augen auf beim Autokauf!“, mahnen die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Mängel sollten zügig gerügt werden. Allerdings kann man den Kauf nicht sofort rückgängig machen. Da es beim Fahrzeugkauf oft um erhebliche Summen geht, sollte man sich im Zweifel anwaltlich beraten lassen.
Landgericht Freiburg im Breisgau am 10. Dezember 2012 (AZ: 6 O 277/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013