Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Ratten im Wohnmobil

(DAV). Wer ein Wohnmobil kauft, möchte damit entspannt zu reisen. Unerwünschte Gäste haben dort nichts zu suchen. Der Käufer eines gebrauchten Wohnmobils stellte nach dem Kauf fest, dass er Ratten an Bord hatte. Greifen die Nager die Substanz an oder besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug nicht mehr zu gebrauchen ist, stellen die Tiere im juristischen Sinne einen Mangel dar.

In solchen Fällen kann man, wenn Nachbes­serung nicht möglich oder erfolgt ist, vom Kaufvertrag zurück­treten, entschied das Landgericht Freiburg im Breisgau.

Der Fall

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall stellte der Käufer eines gebrauchten Wohnmobils bereits einen Tag nach Übernahme Fehler­mel­dungen bei der Fahrzeug­elek­tronik fest. Einen weiteren Tag später fand er auch den Grund: Das Wohnmobil war von Ratten befallen. Sie hatten luftdicht verpackte Lebens­mittel im Kühlschrank des Wohnmobils angefressen. Es fanden sich außerdem Kot- und Urinspuren und Beschä­di­gungen an Vorhang und Sitzpolstern. Nachdem der Verkäufer eine Frist zur Nachbes­serung verstreichen ließ, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kauf und verlangte den Kaufpreis zurück. Als der Verkäufer sich weigerte, klagte er.

Die Entscheidung

Mit Erfolg. Der Ratten­befall eines Fahrzeugs sei ein Sachmangel. Der liege immer dann vor, wenn die Sache selbst beschädigt werde oder der Gebrauch gefährdet sei. Bei dem Wohnmobil hätten die Tiere Teile der Fahrzeug­elek­tronik angenagt. Damit drohe der Verlust der Gebrauchs­fä­higkeit des Fahrzeugs. Im Übrigen spreche die schnelle Entdeckung des Ratten­befalls dafür, dass die Tiere schon bei Übergabe im Wohnmobil lebten. Zwar habe der Verkäufer behauptet, das Wohnmobil habe bis zum Verkauf in einer abgeschlossenen Halle gestanden. Allerdings sei es möglich, dass es dort Ratten gebe.

Der Käufer müsse sich lediglich für die gefahrenen 1.850 Kilometer einen Nutzungs­ersatz von rund 670 Euro anrechnen lassen.

Tipp der Verkehrs­rechts­anwälte

„Augen auf beim Autokauf!“, mahnen die DAV-Verkehrs­rechts­anwälte. Mängel sollten zügig gerügt werden. Allerdings kann man den Kauf nicht sofort rückgängig machen. Da es beim Fahrzeugkauf oft um erhebliche Summen geht, sollte man sich im Zweifel anwaltlich beraten lassen.

Landgericht Freiburg im Breisgau am 10. Dezember 2012 (AZ: 6 O 277/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

Zurück