Stürzt ein Radfahrer wegen eines Schlaglochs, kann die Gemeinde haften. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn das Loch rund sieben Zentimeter tief ist und der Fahrer nicht mit einem solchen Hindernis rechnen musste. Hätte er vorsichtiger sein müssen, haftet er jedoch zu 50 Prozent mit. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über dieses Urteil des Oberlandesgerichts München.
Das Schlagloch vor der Bordsteinkante
Die Radfahrerin wollte bei Regen über eine Bordsteinvertiefung auf einen Parkplatz fahren. Vor dem Bordstein befand sich eine ungefähr 50 Zentimeter breite und 145 Zentimeter lange Mulde. Das Schlagloch war 5 bis 7 Zentimeter tief. Die Frau stürzte und verletzte sich an der Schulter. Von der Gemeinde forderte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Gemeinde und Radfahrer haften zu je zur Hälfte
Das Gericht gab ihr teilweise Recht. Die Gemeinde müsse haften. Sie habe eine Verkehrssicherungspflicht. Demnach müsste sie alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, damit die Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet würden. Dagegen habe sie verstoßen. Die Gemeinde hätte das Schlagloch kennen und beseitigen oder aber davor warnen müssen. Die Radfahrerin hätte nicht damit rechnen müssen, dass sich dort ein so tiefes Schlagloch befinde. Allerdings hafte sie zur Hälfte mit: „Grundsätzlich muss sich allerdings auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat die Straße so hinzunehmen, wie sie sich erkennbar darbietet“, führte das Gericht weiter aus. Da das Schlagloch mit Regenwasser gefüllt gewesen sei, habe sie die Tiefe nicht abschätzen können. Daher hätte sie vorsichtiger sein und gegebenenfalls an einer anderen Stelle die Straße verlassen müssen. Ihr wurde wegen der Schulterverletzung mit einer bleibenden Einschränkung ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro zugesprochen.
Oberlandesgericht München am 14. März 2013 (AZ: 1 U 3769/11)
Quelle: www.verkehrsrecht.de