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Radfahrer stürzt über Schlagloch: Gemeinde haftet (mit)

(DAV). Die Gemeinden haben immer weniger Geld, um nach dem Winter die Schlag­löcher auszubessern. Wegen der schlechten Haushaltslage gibt es statt der Ausbes­se­rungs­ar­beiten immer öfter nur Warnschilder. Geschieht aber gar nichts, kann dies für die Gemeinden Folgen haben!

Stürzt ein Radfahrer wegen eines Schlaglochs, kann die Gemeinde haften. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn das Loch rund sieben Zentimeter tief ist und der Fahrer nicht mit einem solchen Hindernis rechnen musste. Hätte er vorsichtiger sein müssen, haftet er jedoch zu 50 Prozent mit. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über dieses Urteil des Oberlan­des­ge­richts München.

Das Schlagloch vor der Bordsteinkante

Die Radfahrerin wollte bei Regen über eine Bordstein­ver­tiefung auf einen Parkplatz fahren. Vor dem Bordstein befand sich eine ungefähr 50 Zentimeter breite und 145 Zentimeter lange Mulde. Das Schlagloch war 5 bis 7 Zentimeter tief. Die Frau stürzte und verletzte sich an der Schulter. Von der Gemeinde forderte sie Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld.

Gemeinde und Radfahrer haften zu je zur Hälfte

Das Gericht gab ihr teilweise Recht. Die Gemeinde müsse haften. Sie habe eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Demnach müsste sie alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, damit die Verkehrs­teil­nehmer nicht gefährdet würden. Dagegen habe sie verstoßen. Die Gemeinde hätte das Schlagloch kennen und beseitigen oder aber davor warnen müssen. Die Radfahrerin hätte nicht damit rechnen müssen, dass sich dort ein so tiefes Schlagloch befinde. Allerdings hafte sie zur Hälfte mit: „Grundsätzlich muss sich allerdings auch der Straßen­be­nutzer den gegebenen Straßen­ver­hält­nissen anpassen und hat die Straße so hinzunehmen, wie sie sich erkennbar darbietet“, führte das Gericht weiter aus. Da das Schlagloch mit Regenwasser gefüllt gewesen sei, habe sie die Tiefe nicht abschätzen können. Daher hätte sie vorsichtiger sein und gegebe­nenfalls an einer anderen Stelle die Straße verlassen müssen. Ihr wurde wegen der Schulter­ver­letzung mit einer bleibenden Einschränkung ein Schmer­zensgeld von 2.500 Euro zugesprochen.

Oberlan­des­gericht München am 14. März 2013 (AZ: 1 U 3769/11)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe) Verkehrsrecht

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