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Privates Telefo­nieren während der Arbeitszeit nicht gesetzlich unfall­ver­sichert

(DAV). Nur mal schnell vom Arbeitsplatz aus zu Hause anrufen, meist nebenbei mit dem Handy. Wer tut das nicht? Und eigentlich auch kein Problem. Was aber, wenn ich dafür meinen Arbeitsplatz verlassen muss? Bin ich dann noch gesetzlich unfall­ver­sichert?

Es kommt ganz darauf an: Das private Telefo­nieren ist während der Arbeitszeit dann nicht gesetzlich unfall­ver­sichert, wenn man seine Arbeit mehr als geringfügig unterbricht. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt. Bei einem ganz kurzen Telefonat am Arbeitsplatz selbst bestünde nach wie vor der Versiche­rungs­schutz.

Das verhäng­nisvolle Telefonat

Ein Lagerar­beiter, der an einem Tisch in der Lagerhalle Ware kontrol­lierte, wollte seine Frau mit dem Handy anrufen. Da es in der Lagerhalle zu laut war und eine schlechte Verbindung bestand, ging der Mann nach draußen auf die Laderampe. Als er nach dem zwei- bis dreimi­nütigen Telefonat in die Halle zurück­kehrte, blieb er an einem an der Laderampe montierten Begren­zungs­winkel hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt einen Riss des Kreuzbandes. Der 45-jährige Mann beantragte die Anerkennung als Arbeits­unfall. Dies lehnte die Berufs­ge­nos­sen­schaft ab und verwies darauf, dass privates Telefo­nieren nicht gesetzlich unfall­ver­sichert sei.

Kein Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung

Sowohl die erste als auch die zweite Instanz gaben der Berufs­ge­nos­sen­schaft Recht. Nach Auffassung der Darmstädter Richter setze der gesetzliche Unfall­ver­si­che­rungs­schutz voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete, also während der eigent­lichen Arbeit. Persönliche Verrich­tungen, wie etwa Essen oder Einkaufen, würden den Unfall­ver­si­che­rungs­schutz unterbrechen. Nur bei zeitlich und räumlich ganz gering­fügigen Unterbre­chungen bleibe der Versiche­rungs­schutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werde. Hiervon sei im Fall des verunglückten Mannes nicht auszugehen. Denn dieser habe sich mindestens 20 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert. Da die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit bis zur Rückkehr an den zuvor verlassenen Arbeitsplatz angedauert habe, sei der Unfall nach dem Telefonat nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.

Hessisches Landes­so­zi­al­gericht am 17. September 2012 (AZ: L 2 U 33/11)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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