Es kommt ganz darauf an: Das private Telefonieren ist während der Arbeitszeit dann nicht gesetzlich unfallversichert, wenn man seine Arbeit mehr als geringfügig unterbricht. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Bei einem ganz kurzen Telefonat am Arbeitsplatz selbst bestünde nach wie vor der Versicherungsschutz.
Das verhängnisvolle Telefonat
Ein Lagerarbeiter, der an einem Tisch in der Lagerhalle Ware kontrollierte, wollte seine Frau mit dem Handy anrufen. Da es in der Lagerhalle zu laut war und eine schlechte Verbindung bestand, ging der Mann nach draußen auf die Laderampe. Als er nach dem zwei- bis dreiminütigen Telefonat in die Halle zurückkehrte, blieb er an einem an der Laderampe montierten Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt einen Riss des Kreuzbandes. Der 45-jährige Mann beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft ab und verwies darauf, dass privates Telefonieren nicht gesetzlich unfallversichert sei.
Kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Sowohl die erste als auch die zweite Instanz gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Nach Auffassung der Darmstädter Richter setze der gesetzliche Unfallversicherungsschutz voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete, also während der eigentlichen Arbeit. Persönliche Verrichtungen, wie etwa Essen oder Einkaufen, würden den Unfallversicherungsschutz unterbrechen. Nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werde. Hiervon sei im Fall des verunglückten Mannes nicht auszugehen. Denn dieser habe sich mindestens 20 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert. Da die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit bis zur Rückkehr an den zuvor verlassenen Arbeitsplatz angedauert habe, sei der Unfall nach dem Telefonat nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Hessisches Landessozialgericht am 17. September 2012 (AZ: L 2 U 33/11)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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